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BGH·4 StR 217/13·31.07.2013

Bemessung einer Gesamtfreiheitsstrafe: Beachtung des Doppelverwertungsverbots

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen Einschleusens von Ausländern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf und wies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil das Landgericht bei der Gesamtstrafbemessung den Willen zum Geldverdienen als erschwerend berücksichtigte. Der Senat stellte fest, dass dies eine unzulässige Doppelverwertung darstellt und gegen §46 Abs.3 StGB verstößt. Die rechtskräftigen Einzelstrafen und deren Feststellungen bleiben bindend.

Ausgang: Revision erfolgreich: Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen wegen Verstoßes gegen §46 Abs.3 StGB (Doppelverwertung)

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung einer Gesamtstrafe nach §54 StGB ist ein eigenständiger Strafzumessungsvorgang, der den allgemeinen Grundsätzen des §46 StGB unterliegt.

2

Es ist unzulässig, bei der Strafzumessung Umstände als erschwerend zu berücksichtigen, die zugleich Merkmale des inneren Tatbestands der angewendeten Strafvorschrift sind (Doppelverwertungsverbot).

3

Eine Schärfung der Gesamtstrafe allein aufgrund allgemeiner Erwägungen, die bereits der Festlegung des Strafrahmens zugrunde liegen, ist mit §46 Abs.3 StGB unvereinbar.

4

Rechtskräftige Feststellungen und die Bemessung der Einzelstrafen sind für den neuen Tatrichter bindend und müssen bei der Neufestsetzung der Gesamtstrafe beachtet werden.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 46 Abs 3 StGB§ 54 Abs 1 S 2 StGB§ 54 Abs 2 StGB§ 259 StGB§ 96 Abs 1 Nr 1 Buchst a AufenthG§ 96 Abs. 1 Nr. 1a) AufenthG

Vorinstanzen

vorgehend LG Detmold, 17. Dezember 2012, Az: 4 KLs 31 Js 235/10 - 31/11

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 17. Dezember 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Angeklagte wurde vom Landgericht im ersten Rechtsgang am 12. Dezember 2011 wegen Einschleusens von Ausländern in drei Fällen gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1a) AufenthG und Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf seine Revision hob der Senat mit Beschluss vom 6. Juni 2012 die Verurteilung wegen Hehlerei sowie die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wurde verworfen. Das im zweiten Rechtsgang zuständige Landgericht hat das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Hehlerei nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und den Angeklagten wegen Einschleusens von Ausländern in drei Fällen (rechtskräftige Einzelstrafen je ein Jahr) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat Erfolg.

2

1. Die Bemessung der Gesamtstrafe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil das Landgericht erschwerend berücksichtigt hat, dass der Angeklagte den Willen hatte, mit den Taten Geld zu verdienen (UA S. 9). Damit wurde ein Umstand als Strafzumessungstatsache herangezogen, der ein Merkmal des inneren Tatbestandes der hier angewendeten Strafvorschrift des § 96 Abs. 1 Nr. 1a) AufenthG erfüllt. Darin liegt ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB.

3

Die Festsetzung der Gesamtstrafe innerhalb der durch § 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 StGB gezogenen Grenzen ist ein eigenständiger Strafzumessungsvorgang, der den allgemeinen Grundsätzen des § 46 StGB unterliegt (Stree/Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 54 Rn. 14; MüKoStGB/von Heintschel-Heinegg, 2. Aufl., § 54 Rn. 19). Eine Schärfung der Strafe allein aus den vom Gesetzgeber bei der Festlegung des Strafrahmens angestellten Erwägungen allgemeiner Art ist daher auch hier aus den Gründen des § 46 Abs. 3 StGB nicht zulässig (BGH, Beschluss vom 26. August 1998 – 2 StR 324/98, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Ausländergesetz 1).

4

2. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird dabei zu beachten haben, dass infolge der Rechtskraft der Einzelstrafen auch die deren Bemessung tragenden Feststellungen bindend geworden sind.

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