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BGH·4 StR 211/12·22.08.2012

Revisionsverfahren: Rüge der Nichtberücksichtigung von widersprüchlichen Zeugenaussagen

StrafrechtStrafprozessrechtBeweiswürdigungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken und rügte die Nichtberücksichtigung angeblicher Widersprüche in Ermittlungsvernehmungen sowie eine Gehörsverletzung (§ 261 StPO). Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen für die Angeklagte nachteiligen Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Gericht stellt fest, dass die von Vernehmungspersonen gemachten Angaben zum Inbegriff der Hauptverhandlung gehören. Auf in den Akten befindliche Vernehmungsprotokolle gestütztes Vorbringen ist urteilsfremd und dem Rekonstruktionsverbot unterworfen.

Ausgang: Revision der Angeklagten als unbegründet verworfen; Rüge nach § 261 StPO zulässig, aber unbegründet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.

2

Angaben von Vernehmungspersonen über frühere Aussagen eines Zeugen gehören zum Inbegriff der Hauptverhandlung im Sinne des § 261 StPO.

3

Vorbringen, das sich in der Revision ausschließlich auf bei den Akten befindliche Ermittlungsvernehmungsprotokolle stützt, gilt als urteilsfremdes Vorbringen und ist grundsätzlich dem Rekonstruktionsverbot unterworfen.

4

Eine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 261 StPO ist nur dann begründet, wenn konkret dargelegt wird, welche für das Urteil entscheidungserheblichen Tatsachen oder Widersprüche das Gericht übergangen hat.

Relevante Normen
§ 261 StPO§ 344 StPO§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Zweibrücken, 10. Februar 2012, Az: 4101 Js 7112/11 - 1 KLs

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 10. Februar 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO (Revisionsrechtfertigung des Rechtsanwalts L. vom 4. Mai 2012) ist zulässig erhoben, aber unbegründet. Das Gericht hat zu der Frage, welche Angaben der Zeuge S. im Ermittlungsverfahren gemacht hat, die jeweiligen Vernehmungspersonen angehört. Allein die von diesen Zeugen gemachten Angaben gehören zum Inbegriff der Hauptverhandlung gemäß § 261 StPO. Soweit die Revision eine Erörterung von Widersprüchen in den Angaben des Zeugen S. im Ermittlungsverfahren vermisst und sich dazu auf die bei den Akten befindlichen Vernehmungsprotokolle beruft, handelt es sich um urteilsfremdes Vorbringen, dessen Beachtung das Rekonstruktionsverbot entgegensteht (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 261 Rn. 38a, § 337 Rn. 14). Gleiches gilt für die Angaben des Zeugen R. K. im Ermittlungsverfahren, zu denen sich das Urteil des Landgerichts nicht verhält.

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Quentin Reiter