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BGH·4 StR 211/10·22.06.2010

Verminderte Schuldfähigkeit: Berechnung der Tatzeit-BAK

StrafrechtAllgemeines StrafrechtSchuldfähigkeit/StrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte beanstandete die Feststellungen zur verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB). Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung, weil das Urteil keine Tatzeit angibt und die vom Landgericht vorgenommene Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration damit nicht prüfbar ist. Der Senat weist auf den bei Rückrechnungen zu berücksichtigenden Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ hin und äußert Bedenken bei der strafschärfenden Würdigung der Waffenverwendung (§ 46 Abs. 3 StGB).

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Strafausspruch und zugehörige Feststellungen aufgehoben, zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; weitergehende Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit ist neben dem stündlichen Abbauwert ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ zu berücksichtigen.

2

Fehlen im Urteil Angaben zur Tatzeit, ist eine revisionsgerichtliche Überprüfung der vom Tatgericht vorgenommenen Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration nicht möglich; dies kann zur Aufhebung des Strafausspruchs führen.

3

Die Annahme, eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB liege nicht vor, setzt eine nachvollziehbare und prüfbare Berechnung der Tatzeit‑BAK voraus.

4

Die strafschärfende Berücksichtigung, dass der Täter eine Waffe geführt und eingesetzt hat, kann bei Anwendung des § 46 Abs. 3 StGB rechtliche Bedenken begründen und bedarf sorgfältiger rechtlicher Prüfung.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 20 StGB§ 21 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 46 Abs. 3 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Paderborn, 15. Dezember 2009, Az: 1 KLs 46/09 - 310 Js 287/09, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 15. Dezember 2009 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Schusswaffe in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die Tatwaffe nebst Munition eingezogen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er ein Verfahrenshindernis geltend macht und die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge lediglich zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Ausschluss erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) durch das Landgericht hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.

3

Nach den Feststellungen wurde dem Angeklagten am 25. Juli 2009 gegen 3.52 Uhr eine Blutprobe entnommen, deren Auswertung eine Blutalkoholkonzentration von 1,38 ‰ ergab. Hiervon ausgehend hat das Landgericht eine Tatzeitblutalkoholkonzentration von 1,88 ‰ errechnet, auf Grund derer es unter Berücksichtigung der weiteren Ergebnisse der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte für die Annahme einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gesehen hat.

4

Da das Urteil jedoch keine Angaben zur Tatzeit enthält, ist dem Senat die Prüfung versagt, ob die vom Landgericht vorgenommene Rückrechnung den Anforderungen der ständigen Rechtsprechung entspricht, wonach neben dem stündlichen Abbauwert auch ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ zu berücksichtigen ist (vgl. BGHSt 35, 308, 314; vgl. auch Fischer StGB 57. Aufl. § 20 Rdn. 13 m. w. N.).

5

2. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen. Angesichts des rechtsfehlerfrei festgestellten Tatgeschehens lässt sich ausschließen, dass der Angeklagte schuldunfähig gewesen sein könnte.

6

Im Übrigen bemerkt der Senat, dass die strafschärfende Berücksichtigung der Tatsache, dass "der Angeklagte die Waffe nicht nur in seinem Besitz hatte, sondern sie auch geführt und letztlich eingesetzt hat" (UA 12), im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.

RiBGH Cierniak befindetsich im Urlaub und istdaher gehindert zuunterschreiben. Ernemann Solin-Stojanović Ernemann RiBGH Dr. Franke befindetsich im Urlaub und ist dahergehindert zu unterschreiben. Ernemann Bender