Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung der Anhörungsrüge verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte legte mehrfach Eingaben gegen die Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrags und einer als Anhörungsrüge bezeichneten Gegenvorstellung ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die sofortige Beschwerde als unstatthaft, weil Entscheidungen des BGH nach § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht beschwerdefähig sind und das Wiedereinsetzungsverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde als unstatthaft verworfen; Kosten des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind nach § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht beschwerdefähig.
Ist ein Wiedereinsetzungsverfahren durch Verwerfungsbeschluss abgeschlossen und die Revision in den Vorinstanzen endgültig verworfen, ist der ordentliche Rechtsweg erschöpft.
Eine Anhörungsrüge bzw. Gegenvorstellung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Umstände übergangen wurden; bloße Wiederholungen früherer Vorträge genügen nicht.
Die Kosten eines erfolglosen oder unstatthaften Rechtsmittels sind dem unterliegenden Beschwerdeführer nach § 465 Abs. 1 StPO aufzuerlegen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 14. August 2025, Az: 4 StR 208/25, Beschluss
vorgehend BGH, 3. Juli 2025, Az: 4 StR 208/25
vorgehend LG Essen, 14. Juni 2024, Az: 26 KLs 31/23
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 16. September 2025 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts mit Beschluss vom 3. Juli 2025 den Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Juni 2024 als unzulässig verworfen.
Gegen diesen Beschluss hat sich der Verurteilte mit seinem am 31. Juli 2025 beim Bundesgerichtshof eingegangenen und als „Antrag auf Gehörs-Rüge“ bezeichneten Schreiben vom 22. Juli 2025 gewandt und zur Begründung vorgetragen, dass er in seinem „Grundrecht“ der Revision und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verletzt sei.
Dieses Begehren hat der Senat als Anhörungsrüge (§ 356a StPO), Gegenvorstellung (§ 300 StPO) bzw. als Rechtsbehelf nach § 33a StPO ausgelegt und mit Beschluss vom 14. August 2025 zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat der Verurteilte nun mit Schreiben vom 16. September 2025 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen den Inhalt seiner vorangegangenen Schreiben wiederholt.
2. Die sofortige Beschwerde ist unstatthaft. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind nach § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht beschwerdefähig.
Das Wiedereinsetzungsverfahren ist mit dem Erlass des Verwerfungsbeschlusses des Senats rechtskräftig abgeschlossen. Das Urteil des Landgerichts vom 14. Juni 2024 ist ebenfalls inzwischen in Rechtskraft erwachsen, nachdem das Landgericht mit Beschluss vom 16. September 2024 die Revision des Verurteilten gemäß § 346 Abs. 1 StPO wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist als unzulässig verworfen hatte und die Wochenfrist auf Antrag der Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO fruchtlos verstrichen war (vgl. Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 346 Rn. 5; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 346 Rn. 27 mwN). Der Rechtsmittelweg vor den ordentlichen Gerichten ist damit erschöpft.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
4. Der Verurteilte wird darauf hingewiesen, dass Beschwerden oder andere Eingaben der vorliegenden Art voraussichtlich in Zukunft nicht mehr beschieden werden.
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