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BGH·4 StR 208/24·11.09.2024

Änderung des Schuldspruchs zu kinderpornographischen Inhalten und Aufhebung des Strafausspruchs

StrafrechtSexualstrafrechtStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Essen ein. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern und des Besitzes kinderpornographischer Inhalte schuldig ist, und hob Teile des Strafausspruchs auf. Gründe sind die Anpassung der Terminologie (§ 354 Abs. 1 StPO) und die Anwendung des milderen Gesetzes (§ 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO). Die Sache wurde zur neuen Verhandlung über die Strafe zurückverwiesen; die weitere Revision wurde verworfen.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch angepasst; Einzelstrafe und Gesamtstrafenausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; übrige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Änderungen der gesetzlichen Terminologie in einer Strafvorschrift kann der Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO entsprechend berichtigt oder geändert werden, damit die Bezeichnung des Tatbestands mit der geltenden Gesetzessprache übereinstimmt.

2

Ist zwischen Tatbegehung und Entscheidung eine gesetzliche Neuregelung milder, ist diese nach § 2 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 354a StPO anzuwenden.

3

Kann das Revisionsgericht nicht ausschließen, dass eine Anwendung des nunmehr milderen Strafrahmens zu einer milderen Einzelstrafe geführt hätte, ist die Einzelstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Strafentscheidung zurückzuverweisen.

4

Fällt eine Einzelstrafe weg, die als Einsatzstrafe für die Bildung der Gesamtstrafe diente, entzieht dies dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage und macht dessen Aufhebung erforderlich.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 354 Abs. 1 StPO§ 184b StGB§ 184b Abs. 3 StGB§ 2 Abs. 3 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Essen, 21. Februar 2024, Az: 52 KLs 5/23

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 21. Februar 2024

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern und des Besitzes kinderpornographischer Inhalte schuldig ist;

b) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II.4. (Tat 2) der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Besitzes kinderpornographischer „Schriften“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Formalrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3

2. Der Schuldspruch war im Hinblick auf den in allen seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassungen des § 184b StGB verwendeten Begriff der kinderpornographischen „Inhalte“ in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entsprechend zu ändern.

4

3. Der Strafausspruch hat überwiegend keinen Bestand.

5

a) Das Landgericht hat die Einzelstrafe für die Tat 2 dem Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB in der zur Tatzeit und noch im Urteilszeitpunkt geltenden Fassung vom 16. Juni 2021 entnommen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren vorsah. Durch das am 28. Juni 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuchs – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte vom 24. Juni 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 213) wurde der Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB dahin geändert, dass die Mindeststrafe auf drei Monate gesenkt wurde. Damit ist die Neufassung als milderes Gesetz vom Senat gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO anzuwenden.

6

Der Senat kann angesichts der nahe der bisherigen Strafrahmenuntergrenze liegenden Einzelstrafe von einem Jahr und neun Monaten nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Heranziehung des inzwischen geltenden Strafrahmens auf eine mildere Einzelstrafe erkannt hätte, und hebt die Einzelstrafe auf.

7

b) Der Wegfall der Einzelstrafe im Fall II.4. (Tat 2) der Urteilsgründe, die die Einsatzstrafe für die Gesamtstrafenbildung darstellte, entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht (§ 353 Abs. 2 StPO).

8

4. Im Übrigen hat die rechtliche Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

QuentinMaatschTschakert
BartelMarks