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BGH·4 StR 206/22·29.09.2022

Revision: Reduzierung des Vorwegvollzugs vor Unterbringung in Entziehungsanstalt

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtMaßregeln der Besserung und Sicherung (Entziehungsanstalt)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt; das Landgericht ordnete zudem Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und einen Vorwegvollzug von zwei Jahren an. Der Angeklagte rügte allein die Dauer des Vorwegvollzugs. Der BGH änderte den Vorwegvollzug auf ein Jahr und drei Monate, da die Feststellungen zur voraussichtlichen Dauer der Maßregel einen kürzeren Vorwegvollzug rechtfertigen; die Änderung erfolgte gemäß § 354 Abs. 1 StPO. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.

Ausgang: Revision des Angeklagten hinsichtlich der Dauer des Vorwegvollzugs teilweise stattgegeben; Vorwegvollzug auf 1 Jahr und 3 Monate reduziert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung eines Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist anhand der voraussichtlichen Dauer der Maßregel zu bemessen; rechtfertigt diese Dauer einen kürzeren Vorwegvollzug, ist dieser entsprechend zu reduzieren.

2

Bei der Bemessung des Vorwegvollzugs sind die Feststellungen zur voraussichtlichen Dauer der Unterbringung nach § 67 StGB maßgeblich.

3

Der Bundesgerichtshof kann den Ausspruch über den Vorwegvollzug nach § 354 Abs. 1 StPO ändern, wenn die rechtliche Prüfung der Revision eine Anpassung des Vorwegvollzugs ergibt.

4

Eine auf die Dauer des Vorwegvollzugs beschränkte Revision ist begründet, wenn die materiellen Voraussetzungen für den ursprünglich angeordneten Vorwegvollzug fehlen und die Feststellungen der Vorinstanz eine geringere Dauer nahelegen.

Relevante Normen
§ 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 StGB§ 354 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 29. September 2022, Az: 4 StR 206/22, Beschluss

vorgehend LG Detmold, 20. Januar 2022, Az: 23 KLs 32/21

nachgehend BGH, 29. September 2022, Az: 4 StR 206/22, Beschluss

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 20. Januar 2022 dahingehend geändert, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ein Jahr und drei Monate der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen sind.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 142 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie den Vorwegvollzug von zwei Jahren der Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet. Ferner hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen.

2

Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten, mit der er sich allein gegen die Dauer des angeordneten Vorwegvollzugs eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe wendet. Das wirksam beschränkte Rechtsmittel führt zum Erfolg. Die Revision macht zu Recht geltend, dass die – von ihr nicht angegriffenen – Feststellungen des Landgerichts zur voraussichtlichen Dauer der Maßregel einen Vorwegvollzug von lediglich einem Jahr und drei Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe rechtfertigen (§ 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 StGB). Auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts wird ergänzend Bezug genommen. Der Senat ändert daher den Ausspruch über den Vorwegvollzug in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ab (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2022 – 3 StR 458/21 mwN).

QuentinMaatschMessing
SturmScheuß