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BGH·4 StR 206/22·29.09.2022

Revisionen gegen Drogendeliktsurteil: Korrektur der Einziehungsaussprüche

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensabschöpfung/EinziehungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Detmold (Handeltreiben mit Betäubungsmitteln) wurden überwiegend zurückgewiesen; das BGH berichtigte jedoch die Einziehungsaussprüche. Es ordnete statt der angeordneten Wertersatzbeträge die Einziehung des Wertes von Taterträgen in konkreten, geringeren Beträgen an und strich die weitergehenden Wertersatzaussprüche. Weitere Rechtsfehler ergaben sich nicht; die Kosten der Revisionen tragen die Beschwerdeführer.

Ausgang: Revisionen überwiegend verworfen, jedoch Berichtigung der Einziehungsaussprüche (Einziehung des Wertes von Taterträgen in konkret festgestellter Höhe; Wertersatzansprüche entfallen)

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung nach §§ 73, 73c StGB ist auf die sich aus den Feststellungen des Tatgerichts konkret ergebenden Taterträge zu begrenzen, soweit nur solche Verkaufserlöse festgestellt sind.

2

Eine Anordnung der Einziehung "von Wertersatz" ist aufzuheben, wenn die richterlichen Feststellungen keinen Wertersatzanspruch stützen.

3

Der BGH kann im Revisionsverfahren Einziehungsaussprüche berichtigen, soweit die Sachverhaltsfeststellungen des Tatrichters nur eine abweichende Rechtsfolge zulassen.

4

Nach § 473 Abs. 4 StPO hat ein nur geringfügiger Teilerfolg der Revision nicht zur Folge, den Angeklagten von den Kosten des Rechtsmittels zu befreien.

Relevante Normen
§ 73 StGB§ 73c StGB§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 29. September 2022, Az: 4 StR 206/22, Beschluss

vorgehend LG Detmold, 20. Januar 2022, Az: 23 KLs 32/21

nachgehend BGH, 29. September 2022, Az: 4 StR 206/22, Beschluss

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 20. Januar 2022 werden mit der Maßgabe verworfen, dass gegen den Angeklagten A. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 34.560 Euro und gegen den Angeklagten H. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 65.500 Euro angeordnet wird und die weiter gehenden Aussprüche über die Einziehung „von Wertersatz“ gegen die Angeklagten A. und H. entfallen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die Einziehung „von Wertersatz“ in Höhe von 67.000 Euro angeordnet. Den Angeklagten H. hat es wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung „von Wertersatz“ in Höhe von 85.000 Euro angeordnet. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten, mit denen sie jeweils die Verletzung materiellen Rechts rügen, führen zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Berichtigung der Einziehungsaussprüche und sind im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Wie der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften zutreffend ausgeführt hat, tragen die Feststellungen des Landgerichts seine auf § 73, § 73c StGB gestützten Einziehungsentscheidungen hinsichtlich der Beschwerdeführer nicht in vollem Umfang. Hiernach erzielten die Angeklagten aus den abgeurteilten Taten Verkaufserlöse lediglich in Höhe der in der Beschlussformel genannten Beträge.

3

2. Weitere Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten hat die auf die Revisionsbegründungen gebotene Nachprüfung des Urteils nicht ergeben.

4

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der nur geringfügige Teilerfolg beider Revisionen rechtfertigt es nicht, die Angeklagten auch nur teilweise von der Kosten- und Auslagenlast freizustellen.

QuentinMaatschMessing
SturmScheuß