(Entziehung der Fahrerlaubnis bei fehlenden Feststellungen zu ihrem Bestand)
KI-Zusammenfassung
Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg wird verworfen; eine rechtliche Nachprüfung ergab keinen dem Beschuldigten nachteiligen Rechtsfehler. Das Landgericht hatte die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB angeordnet. Fehlen im Urteil Feststellungen zum aktuellen Bestand der Fahrerlaubnis, führt dies nicht automatisch zur Aufhebung, wenn die Anordnung ins Leere ginge oder den Beschuldigten nicht beschwerte.
Ausgang: Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des LG Flensburg als unbegründet verworfen; Entziehung der Fahrerlaubnis bleibt bestehen
Abstrakte Rechtssätze
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind.
Die Entziehung ist nur möglich, wenn der Betroffene die Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt der Entscheidung noch innehat.
Fehlen ausdrückliche Feststellungen zum Bestand der Fahrerlaubnis, steht dies der Anordnung nicht zwingend entgegen, wenn die Anordnung ins Leere ginge oder den Verurteilten nicht beschwerte.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen dem Beschuldigten nachteiligen Rechtsfehler ergibt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Flensburg, 11. September 2019, Az: 108 Js 2319/19 - I Ks
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 11. September 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis kann unter den hier gegebenen Umständen bestehen bleiben. Die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 StGB liegen vor. Dass die Strafkammer keine Feststellungen zur Fahrerlaubnis des Beschuldigten getroffen hat, steht der Anordnung nicht entgegen. Zwar ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nur möglich, wenn der Betreffende diese zum Zeitpunkt der Entscheidung noch innehat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1996 ‒ 1 StR 231/96, Rn. 9). Dies zwingt hier aber nicht zu einer Aufhebung und Zurückverweisung. Denn sollte der Beschuldigte keine Fahrerlaubnis (mehr) haben, ginge die Anordnung ins Leere und würde ihn nicht beschweren.
Sost-Scheible Cierniak Quentin Bartel Rommel