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BGH·4 StR 200/24·18.06.2024

Revision teilweise stattgegeben — Tenorberichtigung und Einbeziehung früherer Strafen bestätigt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte hatte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg wegen schwerer Brandstiftung und Diebstahls eingelegt. Der BGH berichtigt den Urteilstenor und stellt klar, dass frühere Strafen einbezogen sind; die Gesamtfreiheitsstrafe beträgt 5 Jahre und 2 Monate. Die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bleibt bestehen. Die übrige Revision wird verworfen, da keine weiteren Rechtsfehler vorliegen.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben durch Tenorberichtigung; die weitergehende Revision wird verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Revisionssenat kann den Urteilstenor berichtigen, wenn im Tenor ein offensichtlich unrichtiger oder offenkundiger Schreib- oder Übertragungsfehler (z. B. falsches Datum) vorliegt.

2

Bei Einbeziehung früherer Urteile ist die dort gebildete Gesamtfreiheitsstrafe aufzulösen und es ist eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.

3

Die Anordnung oder Aufrechterhaltung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kann im Rahmen der Gesamtstrafenbildung auch bei Einbeziehung früherer Entscheidungen bestehen bleiben.

4

Die Revision ist insoweit zu verwerfen, als der Revisionssenat im Rahmen der Nachprüfung keine den Angeklagten belastenden Rechtsfehler feststellt.

Vorinstanzen

vorgehend LG Arnsberg, 30. Januar 2024, Az: II-4 KLs 29/23

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 30. Januar 2024 in Absatz 1 und 2 der Urteilsformel dahin berichtigt, dass

a) der Angeklagte unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Kamen vom 28. Februar 2023, Az.: 15 Ds ‒ 922 Js 1131/22 ‒ 229/22 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6. September 2023, Az.: 45 NBs ‒ 922 Js 1131/22-28/23 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 2 Monaten verurteilt ist, und

b) die Anordnung der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis aus dem Urteil des Amtsgerichts Kamen vom 28. Februar 2023, Az.: 15 Ds ‒ 922 Js 1131/22 ‒ 229/22 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6. September 2023, Az.: 45 NBs ‒ 922 Js 1131/22-28/23 aufrechterhalten bleibt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Diebstahl unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Kamen vom 28. Februar 2023, Az.: 15 Ds ‒ 922 Js 1131/22 ‒ 229/22 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6. September 2023, Az.: 45 NBs ‒ 922 Js 1131/22-28/23 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt. Zudem hat es die dort angeordnete Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat – abgesehen von der Tenorberichtigung – keinen Erfolg.

2

1. Der Senat hat den Urteilstenor ‒ der Anregung des Generalbundesanwalts folgend ‒ im Hinblick auf das offensichtlich unrichtige Datum des Urteils des Amtsgerichts Kamen berichtigt. Dieses ist am 28. Februar 2023 und nicht am 28. Februar 2013 ergangen.

3

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Der Senat kann dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch entnehmen, dass der Angeklagte mit Zueignungsabsicht gehandelt hat.

QuentinScheußTschakert
BartelDietsch