Revision teilweise stattgegeben – Einziehung von Verpackungsmaterialien entfällt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen ein Urteil des LG Münster wegen unerlaubter Einfuhr und Handelns mit Betäubungsmitteln. Das BGH verwirft die Verfahrensrüge als unzulässig, weil sie nicht hinreichend ausgeführt ist. Aus prozessökonomischen Gründen ließ der Senat die Einziehung bestimmter Verpackungsmaterialien nach §421 Abs.1 Nr.2 StPO entfallen. Im Übrigen wurde kein durchgreifender Rechtsfehler festgestellt; der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Einziehung bestimmter Verpackungsmaterialien aufgehoben, sonstige Rügen verworfen; Kostenentscheidung zuungunsten des Angeklagten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht den Ausführungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt.
Der Revisionssenat kann aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von der Anordnung der Einziehung sichergestellter Gegenstände absehen und den Einziehungsausspruch entsprechend ändern.
Die Revision ist nur bei Vorliegen durchgreifender Rechtsfehler begründet; fehlen solche, ist sie im Übrigen gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
Ergeht ein überwiegendes Zurückweisungsurteil, kann das Gericht dem unterliegenden Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsmittels auferlegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Münster, 13. Februar 2023, Az: 11 KLs 18/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 13. Februar 2023 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Ausspruch über die Einziehung der sichergestellten weiteren Verpackungsmaterialien, nämlich Kunststofftüten und Kunststofffolien (Asservatennummern: 1.1 bis 10.1.1.1.1.1.1 sowie 2.1 bis 2.4.3.1.1), entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gerichtete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen – geringfügigen – Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Der Senat sieht mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von der Einziehung des sichergestellten Verpackungsmaterials ab und ändert den Einziehungsausspruch im angefochtenen Urteil entsprechend. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Quentin Maatsch Scheuß Ri‘inBGH Dr. Dietsch ist imUrlaub und deshalb gehindert zu unterschreiben. Marks Quentin