Revision teilweise stattgegeben: Einstellung wegen Verschaffen falscher Ausweise, übrige Revision verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Dortmund ein. Der BGH stellt das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen hinsichtlich der Verurteilung wegen Verschaffens falscher amtlicher Ausweise nach §154 Abs.2 StPO ein und ändert den Schuldspruch. Der Gesamtstrafenentscheid bleibt unberührt; die weitergehende Revision wird verworfen. Die Kosten des eingestellten Umfangs trägt die Staatskasse.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Verfahren hinsichtlich Verschaffens falscher Ausweise eingestellt (§154 Abs.2 StPO) und Schuldspruch abgeändert; übrige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen hinsichtlich einzelner Verurteilungen einstellen; in diesem Fall ist der Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO entsprechend zu ändern.
Die Einstellung einzelner Taten berührt den Strafausspruch nicht, wenn der Revisionssenat ausschließen kann, dass bei Wegfall der eingestellten Einzelstrafen eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt worden wäre.
Soweit das Verfahren im Umfang der Einstellung eingestellt wird, fallen die Kosten dieses Verfahrensabschnitts und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Die weitergehende Revision ist zu verwerfen, wenn die eingehende Prüfung der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Dortmund, 20. Januar 2023, Az: 35 KLs 19/22
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 20. Januar 2023 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen im Fall II.8. der Urteilsgründe aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein und ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab.
2. Der Strafausspruch bleibt vom Wegfall der für die Tat im Fall II.8. verhängten Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 € unberührt und kann bestehen bleiben. Angesichts der rechtsfehlerfrei verhängten weiteren Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und neun Monaten in den Fällen II.1. und II.2. der Urteilsgründe, von einem Jahr und sechs Monaten in den Fällen II.5. und II.7. der Urteilsgründe, von einem Jahr und drei Monaten im Fall II.4. der Urteilsgründe, von einem Jahr und sieben Monaten im Fall II.3. der Urteilsgründe und von zwei Jahren im Fall II.6. der Urteilsgründe kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht anderenfalls auf eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
3. Die weiter gehende Prüfung der Urteilsgründe hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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