Revision verworfen: Einziehung von Taterträgen (5.952,72 €) und Sperre der Fahrerlaubnis bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte richtete Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und korrigiert den Tenor hinsichtlich der Nebenentscheidung: Die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist auf 5.952,72 € zu begrenzen. Die Sperre zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bleibt bestehen; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Essen als unbegründet verworfen; Einziehung von 5.952,72 € sowie Sperre zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bestätigt; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann den Urteilstenor über Nebenentscheidungen im Ergebnis entsprechend einem Antrag der Staatsanwaltschaft/Generalbundesanwaltschaft berichtigen, wenn dies zur vollständigen Entscheidungserfassung erforderlich ist.
Ergibt die Nachprüfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Bei der Anordnung der Einziehung von Taterträgen ist der einzuziehende Geldbetrag nach den in den Urteilsgründen festgestellten Berechnungen zu bestimmen; offensichtlich fehlerhafte Berechnungen in Anträgen sind zu erkennen und zu berichtigen.
Wird eine Revision verworfen, sind dem unterlegenen Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen, soweit das Gericht nichts Abweichendes bestimmt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Essen, 12. Dezember 2024, Az: 21 KLs 4/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. Dezember 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.952,72 Euro angeordnet ist sowie die Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis aus dem Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 16. Oktober 2023 aufrechterhalten bleibt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Im Hinblick auf die Nebenentscheidungen war der Urteilstenor der angegriffenen Entscheidung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 5. Mai 2025 zu korrigieren. Dabei war der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen jedoch auf einen Betrag von 5.952,72 Euro zu beschränken, nachdem die Antragsschrift ihrer Berechnung versehentlich einen im Fall II. 1. der Urteilsgründe erlangten Betrag von 945 Euro zugrunde legt statt, wie dort zuvor zutreffend berücksichtigt, von 495 Euro.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
| Quentin | Maatsch | Gödicke | |||
| Sturm | Momsen-Pflanz |