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BGH·4 StR 193/12·24.07.2012

Computerbetrug: Mehrfache unbefugte Nutzung einer EC-Karte am selben Bankautomaten

StrafrechtVermögensdelikte (Betrug)IT-/ComputerstrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte das Urteil des LG Dortmund; die Revision führte zur Teileinstellung eines Verfahrens und zur Änderung zweier Schuldsprüche. Der BGH stellte Fall II.28 gemäß §154 Abs.2 StPO ein, da keine Täuschung bzw. irrtumsbedingte Vermögensverfügung feststand. Abhebungen mit derselben EC‑Karte in kurzer Folge bilden eine natürliche Handlungseinheit und begründen damit einen einheitlichen Computerbetrug (§263a Abs.1 StGB). Die übrige Revision wurde verworfen.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verfahren in einem Fall eingestellt und zwei Schuldsprüche zu Computerbetrug geändert; übrige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Mehrfache, unmittelbar aufeinander folgende Abhebungen mit derselben EC‑Karte an demselben Automaten sind regelmäßig in natürlicher Handlungseinheit zu sehen und bilden einen einheitlichen Tatbestand des Computerbetrugs nach § 263a Abs. 1 StGB.

2

Eine Strafverfolgung kann nach § 154 Abs. 2 StPO aus verfahrensökonomischen Gründen eingestellt werden, wenn die Feststellungen der Vorinstanz keine ausreichend belegte Täuschung oder irrtumsbedingte Vermögensverfügung ergeben.

3

Eine Umqualifizierung des Tatvorwurfs durch das Revisionsgericht ist nicht durch § 265 StPO ausgeschlossen, wenn der geständige Angeklagte sich nicht wirksamer hätte verteidigen können.

4

Ein nur geringfügiger Teilerfolg der Revision rechtfertigt nicht die teilweise Befreiung des Revisionsführers von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen nach § 473 Abs. 4 StPO.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 52 StGB§ 263a StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 154 Abs. 2 StPO§ 263a Abs. 1 StGB§ 265 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Dortmund, 18. November 2011, Az: 35 KLs 110 Js 106/11 - 50/11

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 18. November 2011 wird

a) das Verfahren im Fall II. 28 der Urteilsgründe eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass sich der Angeklagte in den Fällen II. 14 und 15 der Urteilsgründe eines Computerbetrugs schuldig gemacht hat und die Verurteilung wegen Betrugs im Fall II. 28 der Urteilsgründe entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, die insoweit entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerinnen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs unter Auflösung der Gesamtstrafen und Einbeziehung der Einzelstrafen aus zwei früheren Verurteilungen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen den Angeklagten wegen Betrugs in 17 Fällen, davon in neun Fällen in Tateinheit mit Missbrauch von Titeln, wegen versuchten Betrugs in zwei Fällen, Missbrauchs von Titeln in zwei Fällen und wegen Computerbetrugs in sechs Fällen die weitere Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verhängt und zwei Adhäsionsentscheidungen getroffen. Hiergegen wendet sich die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt nach einer Teileinstellung des Verfahrens lediglich zu der Änderung des Schuldspruchs in den Fällen II. 14 und 15 der Urteilsgründe; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts im Fall II. 28 der Urteilsgründe aus verfahrensökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, weil die Feststellungen der Strafkammer weder eine Täuschung noch eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Tankstellenpersonals belegen.

3

In den Fällen II. 14 und 15 der Urteilsgründe hält die Annahme von zwei selbständigen, real konkurrierenden Taten des Computerbetrugs nach § 263a Abs. 1 StGB einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die jeweils am 29. August 2010 gegen 11.53 Uhr und 11.58 Uhr mit derselben EC-Karte getätigten Abhebungen stehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr in natürlicher Handlungseinheit (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 4. November 2010 - 4 StR 404/10, wistra 2011, 147, und vom 1. Februar 2011 - 3 StR 432/10 jeweils mwN). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

4

Die Teileinstellung des Verfahrens und die Schuldspruchänderung führen zum Wegfall der in den Fällen II. 15 und 28 verhängten Einzelfreiheitsstrafen von sieben Monaten und sechs Monaten. Die Gesamtstrafe von vier Jahren und zwei Monaten bleibt hiervon unberührt. Der Senat kann angesichts der verbleibenden Einzelstrafen - zweimal ein Jahr neun Monate, ein Jahr sechs Monate, ein Jahr drei Monate, zweimal ein Jahr, neun Monate, dreimal acht Monate, sechsmal sieben Monate und neunmal sechs Monate - ausschließen, dass die Strafkammer ohne die entfallenen Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

5

Der mit der Änderung des Schuldspruchs erreichte geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

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