Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen sexueller Nötigung und Körperverletzung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Bremen ein, das ihn wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilte. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet (§349 Abs.2 StPO). Das Entkleiden des Unterkörpers ist nicht automatisch eine sexuelle Handlung; die mit Körperverletzung verbundene Gewalt und die dadurch erzeugte Drohwirkung erfüllen jedoch die Voraussetzungen des §177 Abs.2 Nr.5, Abs.5 Nr.1 StGB. Die Nichtverurteilung wegen Vergewaltigung beeinträchtigt den Schuldspruch nicht.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Bremen als unbegründet verworfen; Schuldspruch wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung bleibt bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Entkleidung des Unterkörpers ist nur dann eine sexuelle Handlung i.S.v. §177 StGB, wenn aus den Feststellungen hervorgeht, dass die Handlung auf die Verschaffung sexueller Erregung oder Befriedigung gerichtet ist.
Zur Begehung der sexuellen Nötigung nach §177 Abs.2 Nr.5 i.V.m. Abs.5 Nr.1 StGB kann bereits die mit einer Körperverletzung verbundene Gewaltanwendung genügen, wenn daraus eine Drohwirkung entsteht, die die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers beeinträchtigt.
Die Nichtverurteilung wegen Vergewaltigung nach §177 Abs.6 Satz 2 Nr.1 StGB steht einer Verurteilung wegen anderer Tatbestände der sexuellen Nötigung nicht entgegen, sofern die Voraussetzungen dieser Tatbestände nach den Feststellungen erfüllt sind.
Eine Revision ist nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergibt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bremen, 22. November 2024, Az: 5 KLs 8/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 22. November 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die dadurch entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Schuldspruch wegen sexueller Nötigung (in Tateinheit mit „vorsätzlicher“ Körperverletzung) im Fall II. 1. der Urteilsgründe hat im Ergebnis Bestand. Das gewaltsame Entkleiden des Unterkörpers der Nebenklägerin gegen deren Willen stellte allerdings – anders als das Landgericht angenommen haben dürfte – noch keine sexuelle Handlung an ihrem Körper dar. Denn die Feststellungen ergeben nicht, dass sich der Angeklagte schon durch diese Handlung geschlechtliche Erregung oder Befriedigung verschaffen wollte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 6. Juni 2017 – 2 StR 452/16 Rn. 12 mwN; s. ferner etwa BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 – 1 StR 627/16 Rn. 18; Beschluss vom 8. November 2016 – 5 StR 431/16 Rn. 5; Beschluss vom 14. Juni 2016 – 3 StR 72/16 Rn. 6). Jedoch vermag der Senat infolge der Drohwirkung auf die Nebenklägerin, wie sie hier in der mit einer Körperverletzung verbundenen Gewaltanwendung durch den Angeklagten lag (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 22. März 2017 – 3 StR 475/16 Rn. 9; Eschelbach in Matt/Renzikowski, StGB, 2. Aufl., § 177 Rn. 72), den Urteilsgründen die Voraussetzungen des § 177 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 5 Nr. 1 StGB zu entnehmen. Dass die Strafkammer den Angeklagten mit Blick auf den sodann vollzogenen Geschlechtsverkehr nicht wegen Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB) verurteilt hat, beschwert ihn nicht.
Quentin RiBGH Dr. Maatschist wegen Urlaubs ander Unterschriftsleistunggehindert. Scheuß Quentin Ri‘inBGH Dr. Momsen-Pflanzist wegen Urlaubs an derUnterschriftsleistung gehindert Quentin Marks