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BGH·4 StR 185/25·15.07.2025

Notwendiger Tatsachenvortrag bei Befangenheitsrüge im Rahmen der Revisionsbegründung

StrafrechtStrafprozessrechtRevisionAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte in der Revision die Befangenheit eines beisitzenden Richters wegen selektiver Übersendung von Videosequenzen an einen Sachverständigen. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und erklärt die Befangenheitsrüge für unzulässig, weil der Vortrag zu den behaupteten Tatsachen nicht vollständig und konkret genug ist. Zudem berücksichtigte die Kammer die Hinzuziehung einer unbeteiligten Sachverständigen, worauf die Revision nicht einging.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen als unbegründet abgewiesen; Befangenheitsrüge unzulässig wegen unzureichenden Tatsachenvortrags

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge in der Revision erfordert nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die vollständige und genaue Mitteilung der Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensmangel begründen, sodass das Revisionsgericht die Existenz eines Verfahrensfehlers prüfen kann, wenn diese Tatsachen als bewiesen gelten.

2

Für den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO ist ein Tatsachenvortrag erforderlich, der konkrete Umstände darlegt, die die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters rechtfertigen würden.

3

Verhalten eines Richters in der Hauptverhandlung kann Befangenheitsgründe begründen, muss aber im Gesamtzusammenhang des Verfahrensgschehens beurteilt und in der Revision entsprechend gesamthaft vorgetragen werden.

4

Hat die Vorinstanz die Ablehnung eines Ablehnungsgesuchs u. a. mit der Beauftragung einer bislang unbeteiligten Sachverständigen begründet, muss der Revisionsführer diesen Umstand mit Tatsachenangaben entkräften; unterbleibt dies, ist die Befangenheitsrüge unzulässig.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 338 Nr 3 StPO§ 344 Abs 2 S 2 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 338 Nr. 3 StPO§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Siegen, 7. August 2024, Az: 31 Ks 7/23, Urteil

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 7. August 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge der Mitwirkung eines wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters (§ 338 Nr. 3 StPO) ist bereits unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an eine zulässige Verfahrensrüge.

Macht der Revisionsführer eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend, muss er die Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensmangel begründen, so vollständig und genau mitteilen, dass das Revisionsgericht aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 4 StR 533/19, NStZ 2021, 178, 179 mwN; Beschluss vom 11. März 2014 – 1 StR 711/13, NStZ 2014, 532, 533 mwN). Für den hier geltend gemachten absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO bedarf es des Vortrages eines Sachverhalts, der tatsächlich die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters rechtfertigen konnte und das Ablehnungsgesuch deshalb zu Unrecht verworfen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2022 – 5 StR 460/21, NStZ 2023, 53, 54; MüKo-StPO/Knauer/Kudlich, 2. Aufl., § 338 Rn. 64 mwN). Das Verhalten eines Richters im Verlauf der Hauptverhandlung begründet die Ablehnung, wenn es besorgen lässt, dass er nicht mehr unvoreingenommen an die Sache herangeht, insbesondere von der Schuld des Angeklagten bereits endgültig überzeugt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2002 – 1 StR 169/02, NJW 2002, 3484; KK-StPO/Heil, 9. Aufl., § 24 Rn. 23). Hierbei kommt es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an, weshalb ein bestimmtes Verhalten nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern stets im Gesamtzusammenhang des Verfahrensgeschehens gesehen werden muss und deshalb in der Revision entsprechend vorzutragen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2012 – 5 StR 432/11, StV 2012, 587; Urteil vom 20. April 2011 – 2 StR 639/10, StraFo 2011, 312; Beschluss vom 14. Januar 2000 – 3 StR 106/99, NStZ 2000, 325; BeckOK-StPO/Cirener, 56. Ed., § 24 Rn. 35; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 47).

Gemessen daran ist das Rügevorbringen unvollständig.

Gegenstand der Befangenheitsrüge ist die von der Revision beanstandete intendierte und ergebnisorientierte Beauftragung eines Sachverständigen. Hierzu teilt sie mit, dass der abgelehnte (beisitzende) Richter anlässlich eines Beweisantrages des Angeklagten, dass dieser Linkshänder sei, eine ergänzende Befragung des bereits angehörten rechtsmedizinischen Sachverständigen veranlasste und diesem hierzu drei Videoaufzeichnungen, die den Angeklagten an zwei Tankstellen und einer Autowaschanlage zeigen, zur Verfügung stellte. Im Zuge deren Übersendung wies er in einem Begleitschreiben den Sachverständigen ausdrücklich auf Videosequenzen hin, die Tätigkeiten des Angeklagten mit der rechten Hand abbilden. Dieses Vorgehen lasse nach Ansicht des Revisionsführers die Befangenheit des Richters besorgen. Denn durch die selektive Auswahl rechtshändiger Verrichtungen, die der Beweistatsache widersprechen, ohne jedoch auch auf solche Sequenzen hinzuweisen, auf denen der Angeklagte mit der linken Hand agiert, habe er auf den Sachverständigen gezielt Einfluss genommen und damit zu erkennen gegeben, dass er kein Interesse an einer ergebnisoffenen Gutachtenerstattung habe.

Für die Prüfung der Befangenheitsrüge kann jedoch von Belang sein, dass der abgelehnte Richter – was sich dem vorgelegten Ablehnungsbeschluss der Strafkammer entnehmen lässt – eine weitere Sachverständige mit der gutachterlichen Beantwortung dieser Beweisfrage beauftragte, der ebenfalls das gesamte Videomaterial und zwar ohne einen Hinweis auf den Inhalt etwaiger Sequenzen übersandt worden war. Hierzu verhält sich die Revision jedoch nicht. Dies führt zur Unzulässigkeit der Befangenheitsrüge. Ohne entsprechenden Tatsachenvortrag lässt sich nicht beurteilen, ob die Strafkammer zu Recht den Befangenheitsantrag abgelehnt hat. Denn sie stützt ihre Entscheidung im Rahmen einer Gesamtschau maßgeblich auch auf die Beauftragung einer bislang am Verfahren unbeteiligten Sachverständigen, weil „gerade dieser Umstand“ zeige, dass das Verhalten des Richters auf kein bestimmtes, für den Angeklagten negatives, Ergebnis abgezielt habe.

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