Revision teilweise stattgegeben: Streichung der Verurteilung wegen versuchter Nötigung (Fall II.1)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wandte sich gegen ein Urteil des LG Bochum, das ihn u.a. wegen Raubes, räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung verurteilte. Der BGH nahm mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung der versuchten Nötigung in einem Fall nach §154a Abs.2 StPO aus und änderte den Schuldspruch insoweit; die weitere Revision wurde verworfen. Eine fehlende neue Rechtsfolgenbemessung bei Einbeziehung einer Vorverurteilung war formell fehlerhaft, hatte hier jedoch keinen nachteiligen Einfluss auf die Strafe.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verurteilung wegen versuchter Nötigung (Fall II.1) aufgehoben; sonstige Angriffe verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Der Senat kann mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Verfolgung für bestimmte Taten Abstand nehmen, was zur Aussonderung dieser Taten aus dem Schuldspruch und zur entsprechenden Änderung des Urteils nach analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO führt.
Bei Einbeziehung eines früheren noch nicht erledigten Jugendurteils nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG ist das Gericht verpflichtet, eine neue, selbstständige Rechtsfolgenbemessung für die früheren und die jetzt verhandelten Taten vorzunehmen.
Fehlt die gebotene neue Rechtsfolgenbemessung, begründet das zwar einen Verfahrensfehler; das Urteil ist jedoch nur dann zu ändern, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine richtige Neubemessung zu einer für den Verurteilten günstigeren Sanktion geführt hätte.
Bei der Bemessung einer Einheitsjugendstrafe kann der Erziehungsgedanke und ein deutlich ersichtlicher hoher Erziehungsbedarf des Angeklagten die Beibehaltung der verhängten Jugendstrafe trotz formaler Verfahrensfehler rechtfertigen.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Bochum, 7. Februar 2022, Az: II-3 KLs 32/21
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 7. Februar 2022 wird
a) im Fall II.1. der Urteilsgründe der Vorwurf der versuchten Nötigung von der Strafverfolgung ausgenommen,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener versuchter Nötigung (Fall II.1. der Urteilsgründe) entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung sowie wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Beschränkung des Verfahrens und entsprechenden Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts sieht der Senat gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Verfolgung ab, soweit der Angeklagte im Fall II.1. der Urteilsgründe wegen versuchter Nötigung verurteilt worden ist. Dies zieht eine entsprechende Änderung des diese Tat betreffenden Schuldspruchs in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach sich. Die Einheitsjugendstrafe bleibt hiervon unberührt. Das Landgericht hat sich bei deren Bemessung maßgeblich am Erziehungsgedanken orientiert. Der Senat kann daher ausschließen, dass es ohne das von der Verfolgungsbeschränkung betroffene Vergehen der versuchten Nötigung eine mildere Einheitsjugendstrafe verhängt hätte.
2. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat im Übrigen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zwar lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, dass das Landgericht, wie es bei der Einbeziehung eines anderen auf Jugendstrafe lautenden und noch nicht erledigten Urteils gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG geboten gewesen wäre, eine neue, selbstständige Rechtsfolgenbemessung für die früheren und jetzt abgeurteilten Taten vorgenommen hat (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 – 4 StR 228/20 Rn. 4; Beschluss vom 15. Oktober 2015 – 2 StR 274/15 Rn. 5 mwN). Der Senat kann aber unter den hier gegebenen Umständen ausschließen, dass das Landgericht bei einer einheitlichen Rechtsfolgenbemessung und einer damit verbundenen Neubewertung der bereits abgeurteilten früheren Taten zu einer für den Angeklagten günstigeren Ahndung gelangt wäre. Denn aus den Ausführungen der Jugendkammer ergibt sich schon für sich ein erheblicher Erziehungsbedarf. Die früheren abgeurteilten Taten stehen zu den neuen Taten in einem engen Zusammenhang, der insbesondere durch die fortdauernde hohe Aggressionsbereitschaft des Angeklagten geprägt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 – 4 StR 228/20 Rn. 5).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74, § 109 Abs. 2 JGG.
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