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BGH·4 StR 180/24·21.05.2024

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Berücksichtigung eines Fahrlässigkeitsvorwurfs bezüglich einer vom Vorsatz nicht erfassten Mehrmenge im Rahmen der Strafzumessung

StrafrechtBetäubungsmittelrechtStrafzumessungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Dortmund wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ein. Strittig war, ob eine vom Vorsatz nicht erfasste Mehrmenge fahrlässig strafschärfend zu berücksichtigen ist. Der BGH verwirft die Revision: Zwar ist die strafschärfende Berücksichtigung fahrlässig verursachter Mehrmengen grundsätzlich möglich, hier aber ausgeschlossen, weil der bedingte Vorsatz die gesamte transportierte Menge erfasste. Der festgestellte Rechtsfehler war nicht entscheidungserheblich.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Dortmund als unbegründet verworfen; beanstandeter Fahrlässigkeitsvorwurf traf nicht zu und war nicht entscheidungserheblich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln eine größere Menge transportiert, als der Täter insoweit vorausgesehen hat, kann die vom Vorsatz nicht erfasste Mehrmenge strafschärfend berücksichtigt werden, wenn der Täter diese Mehrmenge fahrlässig verursacht hat.

2

Erstreckt sich der bedingte Vorsatz des Täters auf die gesamte transportierte Rauschgiftmenge, schließt dies einen fahrlässigen Vorwurf für etwaige Mehrmengen aus.

3

Ein Rechtsfehler in den Strafzumessungserwägungen führt nur dann zur Aufhebung, wenn er das Strafmaß zu Lasten des Angeklagten beeinflusst hat; unbeachtliche Rechtsfehler sind unschädlich.

4

Ergibt die Revisionsnachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).

Relevante Normen
§ 29 BtMG§ 29a BtMG§ 30 BtMG§ 30a BtMG§ 46 StGB§ 261 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Dortmund, 27. Juli 2023, Az: 37 KLs 2/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27. Juli 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar begegnet die in allen verfahrensgegenständlichen Fällen strafschärfend berücksichtigte Erwägung, der Angeklagte habe „die für das Rechtsgut der Volksgesundheit riskante Einfuhrfahrt angetreten […], ohne die Art der Ware zu prüfen“, obwohl hierzu Anlass und unschwer Gelegenheit bestand, rechtlichen Bedenken. Denn sie umschreibt einen Fahrlässigkeitsvorwurf, für dessen schulderhöhende Berücksichtigung hier kein Raum war.

Zwar darf in Fällen, in denen der Täter eine Rauschgiftmenge einführt, die tatsächlich größer ist, als er sich vorgestellt hat, die von seinem Vorsatz nicht umfasste Mehrmenge tatschulderhöhend gewertet und strafschärfend berücksichtigt werden, wenn ihm insoweit Fahrlässigkeit zur Last liegt (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2019 ‒ 5 StR 325/19, Rn. 13; Urteil vom 10. Februar 2011 ‒ 4 StR 576/10, Rn. 9; Urteil vom 6. September 1995 ‒ 2 StR 310/95, StV 1996, 90; Urteil vom 21. April 2004 ‒ 1 StR 522/03, Rn. 13). Nach den bereits im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen war der bedingte Vorsatz des Angeklagten aber jeweils auf die gesamte transportierte Rauschgiftmenge bezogen, so dass ein Fahrlässigkeitsvorwurf ausschied.

Der Senat schließt angesichts der maßvollen Einzelstrafen ein Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler aus.

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