Revision wegen unterlassener Berücksichtigung dienstrechtlicher Folgen bei der Strafzumessung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt. Der BGH hebt den Strafausspruch auf, weil das Landgericht die dienstrechtlichen Folgen der Verurteilung für den Berufssoldaten (Verlust der Rechtsstellung nach SG) nicht berücksichtigt hat. Die Sache wird zur neuen Strafzumessung an eine andere Kammer zurückverwiesen; die übrige Revision wird verworfen.
Ausgang: Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung; die weitergehende Revision wird verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung sind dienstrechtliche Folgen einer Verurteilung (z. B. Verlust der Rechtsstellung nach dem Soldatengesetz) als bestimmender Strafzumessungsgrund zu erwägen, soweit sie wirtschaftliche oder berufliche Grundlagen betreffen.
Unterbleibt die Würdigung eines solchen bestimmenden Strafzumessungsgrundes, begründet dies einen Revisionsgrund nach § 337 StPO, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen ist, dass das Gericht eine mildere Strafe angesetzt hätte.
Ein auf diese Weise begründeter Rechtsfehler kann zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung zur neuen Entscheidung über das Strafmaß führen, ohne die materiellen Feststellungen anzutasten.
Feststellungen zur Schuld und zu den persönlichen Verhältnissen können trotz Aufhebung des Strafausspruchs bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO), wenn sie vom Rechtsfehler nicht berührt sind.
Vorinstanzen
vorgehend LG Detmold, 21. November 2024, Az: 21 Ks 2/24
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 21. November 2024 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit „vorsätzlichem“ gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Den Verfahrensrügen bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt.
2. Während der Schuldspruch und die Maßregelentscheidung der sachlich-rechtlichen Nachprüfung aufgrund der Revisionsbegründung standhalten, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Nach den Feststellungen des Landgerichts zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten war dieser „seit 2021 als Berufssoldat bei der Bundeswehr“. Nach § 48 Satz 1 Nr. 2 SG verliert ein Berufssoldat seine Rechtsstellung, wenn er – wie hier der Angeklagte – von einem deutschen Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Derartige dienstrechtliche Folgen einer Verurteilung, die mit dem Verlust der wirtschaftlichen und der beruflichen Grundlagen einhergehen können (§ 49 Abs. 3 SG), bilden einen bestimmenden Strafzumessungsgrund, den zu erwägen das Landgericht gehalten gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. April 2023 – 4 StR 368/22, NStZ 2024, 503 Rn. 10; vom 4. August 2015 – 3 StR 265/15 Rn. 9 mwN).
Auf dem Rechtsfehler beruht das Urteil (§ 337 StPO). Der Senat kann trotz der maßvollen Strafe und der nur kurzen bisherigen Dauer des Soldatenverhältnisses des Angeklagten nicht gänzlich ausschließen, dass das Landgericht auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte, wenn es diese Auswirkung der Tat auf den Angeklagten bei seiner Strafzumessung in den Blick genommen hätte. Die zugehörigen Feststellungen werden von dem Rechtsfehler hingegen nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
Quentin Maatsch Scheuß Ri‘inBGH Dr. Momsen-Pflanzist wegen Urlaubs an derUnterschriftsleistunggehindert. Quentin Marks
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| Maatsch | Ri‘inBGH Dr. Momsen-Pflanz ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. | Marks |