Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung: Erneute Anordnung der Maßregel einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Gewährleistung der Anrechnungsfähigkeit des Maßregelvollzugs auf zugleich verhängte Freiheitsstrafe
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Detmold ein. Streitpunkt war die erneute Anordnung der Unterbringung nach §63 StGB und deren Zweck, Zeiten des Maßregelvollzugs auf eine zugleich verhängte Freiheitsstrafe anrechnen zu können. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da kein zuungunsten des Angeklagten wirkender Rechtsfehler vorliegt. Die Entscheidung des BVerfG ändert an der gebotenen Anordnung nichts.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; erneute Anordnung der Unterbringung zur Gewährleistung der Anrechnung bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung im Rahmen der Revisionsrechtfertigung keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Eine erneute Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB kann erforderlich und geboten sein, um zu gewährleisten, dass Zeiten des Maßregelvollzugs auf zugleich verhängte Freiheitsstrafen angerechnet werden.
Die vorläufige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts zur Anrechnung von Zeiten des Maßregelvollzugs auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen lässt die Notwendigkeit gerichtlicher Anordnungen nach § 63 StGB zur Sicherstellung der Anrechnung bis zu einer gesetzlichen Neuregelung unberührt.
Die Aussetzung der Vollstreckung einer zuvor angeordneten Unterbringung hindert nicht zwingend eine neuerliche Anordnung der Maßregel, wenn diese für die Anrechnung auf eine Freiheitsstrafe erforderlich ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Detmold, 3. Februar 2012, Az: 4 Ks 31 Js 820/11 - AK 52/11
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 3. Februar 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Abgesehen davon, dass die Aussetzung der Vollstreckung der im Urteil des Landgerichts Detmold vom 30. September 2009 angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bislang nicht widerrufen wurde, war die neuerliche Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB im angefochtenen Urteil deshalb geboten, um zu gewährleisten, dass der Maßregelvollzug auf die zugleich verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 – 3 StR 216/05, BGHSt 50, 199). Daran hat sich durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. März 2012 (2 BvR 2258/09, NJW 2012, 1784), die im Rahmen einer nach § 35 BVerfGG ergangenen Anordnung bis zu einer Neuregelung des § 67 Abs. 4 StGB durch den Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen die Anrechnung von Zeiten des Maßregelvollzugs auf verfahrensfremde Freiheitsstrafe zulässt, nichts geändert.
Mutzbauer Roggenbuck Schmitt
Bender Quentin