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BGH·4 StR 176/24·20.06.2024

Revision verworfen; Beschwerde wegen Ziff.4 des Bewährungsbeschlusses zurückgegeben

StrafrechtStrafprozessrechtJugendstrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen ein. Der BGH verwirft die Revision mangels revisionsrechtfertigenden Rechtsfehlers (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde nach § 59 Abs. 2 JGG gegen Ziff. 4 des Bewährungs-/Aussetzungsbeschlusses ist nicht entscheidungsreif, weshalb die Sache zur Herbeiführung einer Abhilfeentscheidung an das Landgericht zurückgegeben wird. Von der Auferlegung der Revisionskosten wird abgesehen; der Angeklagte trägt die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Essen mangels revisionsrechtfertigenden Rechtsfehlers verworfen; Beschwerde betreffend Ziff.4 des Bewährungsbeschlusses an das Landgericht zurückgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler ergibt (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).

2

Eine nach § 59 Abs. 2 JGG zulässige Beschwerde gegen eine Anordnung in einem Aussetzungs- oder Bewährungsbeschluss ist grundsätzlich erst nach einer zuvor von der Vorinstanz getroffenen Abhilfeentscheidung entscheidungsreif.

3

Die Entscheidung des Revisionsgerichts über die Beschwerde ist ausgeschlossen, solange die zunächst erforderliche Abhilfeentscheidung nach § 2 Abs. 2 JGG i.V.m. § 306 Abs. 2 StPO nicht ergangen ist; eine Ausnahme besteht nur bei offensichtlicher Unbegründetheit.

4

Nach Abschluss des Revisionsverfahrens entfällt die durch § 59 Abs. 5 JGG begründete Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für das Beschwerdeverfahren; das Verfahren ist in diesem Umfang an die Vorinstanz zurückzugeben.

5

Das Revisionsgericht kann von der Auferlegung der Kosten der Revision absehen und zugleich anordnen, dass der Angeklagte die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen hat.

Relevante Normen
§ 71 Abs. 2 Satz 2 JGG i.V.m. § 126 Abs. 3 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 59 Abs. 2 JGG§ 2 Abs. 2 JGG§ 306 Abs. 2 StPO§ 59 Abs. 5 JGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Essen, 5. Dezember 2023, Az: 65 KLs 16/23

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 5. Dezember 2023 wird verworfen.

2. Die Anregung des Angeklagten, gem. § 71 Abs. 2 Satz 2 JGG i.V.m. § 126 Abs. 3 StPO zu verfahren, wird damit gegen-standslos.

3. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Anordnung zu Ziff. 4 des Bewährungsbeschlusses vom 5. Dezember 2023 wird zur Herbeiführung einer Entscheidung über die Frage der Abhilfe an das Landgericht Essen zurückgegeben.

4. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten der Revision aufzuerlegen; jedoch hat er die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, § 349 Abs. 2 StPO.

2

2. An einer Entscheidung über die gem. § 59 Abs. 2 JGG zulässige Beschwerde gegen die Anordnung zu Ziff. 4 des Aussetzungsbeschlusses vom 5. Dezember 2023 sieht sich der Senat gehindert; die Sache ist insoweit nicht entscheidungsreif, weil die zunächst erforderliche Abhilfeentscheidung (§ 2 Abs. 2 JGG, § 306 Abs. 2 StPO) noch nicht ergangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 – 6 StR 1/22 Rn. 2; Beschluss vom 30. März 2016 – 2 StR 20/16 Rn. 7 f. – jew. mwN). Eine Entscheidung über die Frage der Abhilfe ist hier nicht ausnahmsweise entbehrlich; es liegt namentlich kein Fall evidenter Unbegründetheit vor (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2007 – 5 StR 126/07 Rn. 2). Nach Abschluss des Revisionsverfahrens besteht die zunächst durch § 59 Abs. 5 JGG begründete Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für das Beschwerdeverfahren nicht mehr (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 1987 – 2 StR 213/87, BGHSt 34, 392, 393).

QuentinScheußMarks
MaatschDietsch