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BGH·4 StR 175/23·12.09.2023

Revision aufgehoben — Strafausspruch wegen Fehler bei Strafrahmenwahl rückgängig gemacht

StrafrechtStrafzumessungBetäubungsmittelstrafrecht (BtMG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte sein Urteil des LG Münster wegen Verurteilung wegen Beihilfe zur Einfuhr und zum Handel mit Betäubungsmitteln. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil das Landgericht den gesetzlich vertypten Milderungsgrund nicht in die Gesamtwürdigung bei der Wahl des Strafrahmens einbezogen hatte. Die Feststellungen bleiben bestehen; die übrige Revision wurde verworfen.

Ausgang: Strafausspruch des Landgerichts wegen Fehlers bei der Wahl des Strafrahmens aufgehoben, Sache zur neuen Strafzumessung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; übrige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Sieht das Gesetz einen besonderen Strafrahmen für minder schwere Fälle vor und ist ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund gegeben, hat der Tatrichter zunächst zu prüfen, ob allgemeine Milderungsgründe das Vorliegen eines minder schweren Falles tragen.

2

Lehnt der Tatrichter nach Abwägung der allgemeinen Strafzumessungsumstände einen minder schweren Fall ab, sind die den gesetzlich vertypten Milderungsgrund verwirklichenden Umstände dennoch in die gebotene Gesamtabwägung einzubeziehen.

3

Der Tatrichter darf den (wegen eines gesetzlich vertypten Milderungsgrundes) gemilderten Regelstrafrahmen nur dann seiner konkreten Strafzumessung zugrunde legen, wenn auch nach Einbeziehung aller Umstände die Anwendung des milderen Strafrahmens weiterhin nicht gerechtfertigt erscheint.

4

Führt ein Rechtsfehler bei der Wahl des Strafrahmens dazu, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass das verhängte Strafmaß auf diesem Fehler beruht, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

5

Feststellungen, die vom Rechtsanwendungsfehler nicht betroffen sind, bleiben bestehen; das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen (vgl. § 353 Abs. 2 StPO).

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 30 Abs. 2 BtMG§ 30 Abs. 1 BtMG§ 27 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB§ 27 Abs. 2 Satz 2 StGB§ 49 Abs. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Münster, 31. Januar 2023, Az: 8 KLs 38/22

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 31. Januar 2023 im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Entscheidung über die Anrechnung erlittener Auslieferungshaft getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Während der Schuldspruch und die Anrechnungsentscheidung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufweisen, hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

3

1. Das Landgericht hat bei der Prüfung, ob die Taten des Angeklagten als minder schwere Fälle im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG zu werten sind, das Vorliegen des vertypten Strafmilderungsgrundes der Beihilfe nicht in seine Abwägungsentscheidung eingestellt. Vielmehr hat es ohne dessen Berücksichtigung minder schwere Fälle der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verneint und sodann der Strafzumessung den nach § 27 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Regelstrafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG zu Grunde gelegt.

4

Diese Vorgehensweise ist rechtsfehlerhaft. Sieht das Gesetz einen besonderen Strafrahmen für minder schwere Fälle vor und ist ‒ wie hier gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB ‒ auch ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund gegeben, muss bei der Strafrahmenwahl im Rahmen einer Gesamtabwägung zunächst geprüft werden, ob die allgemeinen Milderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falles tragen. Ist nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Falles abzulehnen, so sind zusätzlich die den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände in die gebotene Gesamtabwägung einzubeziehen. Erst wenn der Tatrichter die Anwendung des milderen Strafrahmens danach weiterhin nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 – 3 StR 135/22 Rn. 8; Beschluss vom 5. Mai 2020 – 4 StR 597/19 Rn. 5; Beschluss vom 7. März 2017 ‒ 2 StR 567/16 Rn. 6).

5

Da der von der Strafkammer angewandte gemilderte Regelstrafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG (sechs Monate bis elf Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe) höher ist als der Strafrahmen des minder schweren Falles gemäß § 30 Abs. 2 BtMG (drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe) kann der Senat ein Beruhen der verhängten Einzelstrafen von jeweils drei Jahren und sechs Monaten und der hieraus gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe auf dem Rechtsfehler nicht ausschließen.

6

2. Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen können bestehen bleiben, da sie von dem Rechtsanwendungsfehler, der zur Aufhebung des Strafausspruchs führt, nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.

QuentinScheußMarks
MaatschMomsen-Pflanz