Antrag auf Entpflichtung und Beiordnung eines Pflichtverteidigers zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte beantragte die Entpflichtung seiner Pflichtverteidigerin und die Beiordnung eines anderen Verteidigers. Das BGH hat den Antrag zurückgewiesen, weil keine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses nach § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO dargetan wurde. Ebenso fehlt der Nachweis, dass aus sonstigen Gründen eine angemessene Verteidigung nicht gewährleistet wäre, und ein konsensualer Wechsel ist nicht ersichtlich.
Ausgang: Antrag auf Entpflichtung und Beiordnung zurückgewiesen; keine dargelegten Gründe für Pflichtverteidigerwechsel (Zerstörung des Vertrauensverhältnisses/sonstiger Grund) vorhanden.
Abstrakte Rechtssätze
Die Entpflichtung eines Pflichtverteidigers setzt darzulegen voraus, dass das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört ist (§ 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO).
Ein Pflichtverteidigerwechsel wegen eines sonstigen Grundes erfordert eine konkret substantiierten Darstellung, weshalb dadurch die angemessene Verteidigung nicht mehr gewährleistet wäre.
Ein Antrag auf konsensualen Verteidigerwechsel ist nur bei Nachweis der hierfür erforderlichen Voraussetzungen zulässig; bloße Anträge ohne Einverständnis oder entsprechende Vereinbarungen genügen nicht.
Formlose Behauptungen ohne substantiierte Tatsachenangaben genügen zur Begründung eines Pflichtverteidigerwechsels nicht; das Gericht kann solche Anträge zurückweisen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Karlsruhe, 11. Dezember 2024, Az: 4 KLs 330 Js 21784/24
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Entpflichtung von Rechtsanwältin P. aus K. und Beiordnung von Rechtsanwalt A. aus K. wird zurückgewiesen.
Gründe
Dem Antragsschreiben des Angeklagten vom 28. Juni 2025 kann nicht entnommen werden, dass die Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel vorliegen. Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu der bisherigen Pflichtverteidigerin gemäß § 143a Abs. 2 Nr. 3 1. Alt. StPO wird nicht behauptet. Auch ist weder dargetan noch ersichtlich, dass eine angemessene Verteidigung aus einem sonstigen Grund nicht gewährleistet ist (§ 143a Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. StPO). Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für einen konsensualen Verteidigerwechsel ersichtlich nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2021 ‒ 2 StR 81/21).
| Dr. Quentin | |
| Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof |