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BGH·4 StR 174/25·15.07.2025

Antrag auf Entpflichtung und Beiordnung eines Pflichtverteidigers zurückgewiesen

StrafrechtStrafprozessrechtPflichtverteidigerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte beantragte die Entpflichtung seiner Pflichtverteidigerin und die Beiordnung eines anderen Verteidigers. Das BGH hat den Antrag zurückgewiesen, weil keine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses nach § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO dargetan wurde. Ebenso fehlt der Nachweis, dass aus sonstigen Gründen eine angemessene Verteidigung nicht gewährleistet wäre, und ein konsensualer Wechsel ist nicht ersichtlich.

Ausgang: Antrag auf Entpflichtung und Beiordnung zurückgewiesen; keine dargelegten Gründe für Pflichtverteidigerwechsel (Zerstörung des Vertrauensverhältnisses/sonstiger Grund) vorhanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entpflichtung eines Pflichtverteidigers setzt darzulegen voraus, dass das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört ist (§ 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO).

2

Ein Pflichtverteidigerwechsel wegen eines sonstigen Grundes erfordert eine konkret substantiierten Darstellung, weshalb dadurch die angemessene Verteidigung nicht mehr gewährleistet wäre.

3

Ein Antrag auf konsensualen Verteidigerwechsel ist nur bei Nachweis der hierfür erforderlichen Voraussetzungen zulässig; bloße Anträge ohne Einverständnis oder entsprechende Vereinbarungen genügen nicht.

4

Formlose Behauptungen ohne substantiierte Tatsachenangaben genügen zur Begründung eines Pflichtverteidigerwechsels nicht; das Gericht kann solche Anträge zurückweisen.

Relevante Normen
§ 143a Abs. 2 Nr. 3 1. Alt. StPO§ 143a Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Karlsruhe, 11. Dezember 2024, Az: 4 KLs 330 Js 21784/24

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entpflichtung von Rechtsanwältin P. aus K. und Beiordnung von Rechtsanwalt A. aus K. wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Dem Antragsschreiben des Angeklagten vom 28. Juni 2025 kann nicht entnommen werden, dass die Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel vorliegen. Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu der bisherigen Pflichtverteidigerin gemäß § 143a Abs. 2 Nr. 3 1. Alt. StPO wird nicht behauptet. Auch ist weder dargetan noch ersichtlich, dass eine angemessene Verteidigung aus einem sonstigen Grund nicht gewährleistet ist (§ 143a Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. StPO). Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für einen konsensualen Verteidigerwechsel ersichtlich nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2021 ‒ 2 StR 81/21).

Dr. Quentin
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof