Themis
Anmelden
BGH·4 StR 168/24·03.07.2024

Revision teilweise erfolgreich: Schuldspruch wegen Handeltreibens unter Anwendung des KCanG berichtigt

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte revidierte ein Urteil des LG Arnsberg. Streitgegenstand war die rechtliche Einordnung des in seiner Wohnung gefundenen Cannabis seit Inkrafttreten des KCanG. Der BGH berichtigte den Schuldspruch im Fall II.2 und wendete gemäß § 2 Abs. 3 StGB das mildere § 34 KCanG an; das Strafmaß blieb hiervon unberührt. Die übrige Revision wurde verworfen.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch in Fall II.2 dahingehend berichtigt, dass § 34 KCanG Anwendung findet; sonstige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei nachträglicher Gesetzesänderung ist das mildere Gesetz gemäß § 2 Abs. 3 StGB auf das Tatgeschehen anzuwenden, auch wenn tateinheitlich daneben andere Betäubungsmittelbestände stehen.

2

Ist der Sachverhalt festgestellt, kann der Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO berichtigt werden, um die rechtliche Bewertung der Tat an die zutreffende Rechtslage anzupassen.

3

Die Vorschrift des § 265 StPO steht einer Schuldspruchberichtigung nur dann entgegen, wenn der Angeklagte durch eine andere Verteidigung einen nachweisbaren Vorteil hätte erlangen können; ist dies nicht der Fall, ist die Berichtigung zulässig.

4

Ändert sich die rechtliche Qualifikation der Tat, bleibt die Einzelstrafe unberührt, sofern ausgeschlossen werden kann, dass die andere Qualifikation das Strafmaß nach § 52 Abs. 2 StGB beeinflusst hätte.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 354 Abs. 1 StPO§ 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) KCanG§ 2 Abs. 3 StGB§ 354a StPO§ 34 KCanG

Vorinstanzen

vorgehend LG Arnsberg, 11. Januar 2024, Az: II-4 KLs 18/23

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 11. Januar 2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II.2. der Urteilsgründe des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln und mit Besitz von insgesamt mehr als 60 Gramm Cannabis schuldig ist.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Besitz von Betäubungsmitteln und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II.2. der Urteilsgründe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat, ist der Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich zu berichtigen.

3

Nach den Urteilsfeststellungen betraf die vom Landgericht als tateinheitlich begangener Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewertete Tathandlung des Angeklagten neben geringen Mengen für den Eigenkonsum bestimmten Amphetamins und Ecstasys insbesondere 105,11 Gramm Marihuana (mit einem Wirkstoffgehalt von 16,7 Gramm THC), die der Angeklagte zum Eigenkonsum für sich und einen Dritten aufbewahrte, sowie weitere 0,54 Gramm Marihuana und 2,08 Gramm Haschisch, die ebenfalls in der Wohnung des Angeklagten gefunden wurden. Der Besitz an diesen Substanzen unterfällt dem seit dem 1. April 2024 geltenden § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) KCanG. Diese Vorschrift hat der Senat gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO zugrunde zu legen (vgl. zur Bezeichnung des Straftatbestandes des § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) KCanG BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 2024 – 5 StR 26/24; vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24). Denn der Strafrahmen des § 34 KCanG ist, selbst bei Annahme eines besonders schweren Falles gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG, geringer als der des von der Strafkammer – seinerzeit zutreffend – herangezogenen § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Die Vorschriften des § 34 KCanG sind daher hier das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB, woran auch der Umstand, dass bei ihrer Anwendung zu dem Besitz von insgesamt mehr als 60 Gramm Cannabis tateinheitlich weiter der Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG) hinzutritt, nichts ändert. Zu der vom Generalbundesanwalt angeregten Verfolgungsbeschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO hinsichtlich des Betäubungsmittelbesitzes und hinsichtlich des Besitzes der 0,54 Gramm Marihuana sowie 2,08 Gramm Haschisch sieht der Senat keine Veranlassung.

4

Die Vorschrift des § 265 StPO steht der Schuldspruchberichtigung nicht entgegen, denn der – geständige – Angeklagte hätte sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.

5

2. Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt. Das Landgericht hat zur Begründung der Einzelstrafe im Fall II.2. der Urteilsgründe den tateinheitlich mitverwirklichten Straftatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) nicht als bestimmenden Strafschärfungsgrund angeführt. Der Senat kann – angesichts dessen – ausschließen, dass es die nach § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG entnommene Einzelstrafe in diesem Fall geringer bemessen hätte, hätte es stattdessen den Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG) und von insgesamt mehr als 60 Gramm Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) KCanG) tateinheitlich mit dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verwirklicht gesehen.

6

3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

7

4. Wegen des lediglich geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

QuentinScheußMarks
MaatschDietsch