Zurücknahme der Revision nach Entscheidung als gegenstandslos erklärt
KI-Zusammenfassung
Die Rücknahme der Revision erreichte den Bundesgerichtshof erst nachdem der Senat das Rechtsmittel bereits entschieden hatte. Das Gericht erklärte die Rücknahme deshalb für gegenstandslos. Entscheidend ist, dass eine Rücknahme nur bis zur Entscheidung möglich ist; bei Beschlüssen nach § 349 Abs. 2 StPO tritt die Unabänderlichkeit mit Unterzeichnung und Übergabe in den Geschäftsgang ein.
Ausgang: Rücknahme der Revision als gegenstandslos erklärt, da sie dem Senat erst nach dessen Entscheidung zugegangen ist.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines Rechtsmittels ist nur bis zur Entscheidung über dieses möglich; danach ist sie nicht mehr wirksam und wird als gegenstandslos behandelt.
Entscheidung im Sinne des Rücknahmeverbots liegt vor, wenn sie für das entscheidende Gericht, von den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen abgesehen, unabänderlich geworden ist.
Bei Beschlüssen nach § 349 Abs. 2 StPO, die unmittelbar Rechtskraft herbeiführen, tritt der Zeitpunkt der Unabänderlichkeit mit der Unterzeichnung der Richter und der Übergabe des Beschlusses in den Geschäftsgang ein.
Erreicht eine Rücknahmeerklärung das Gericht erst nach diesem Zeitpunkt, ist die Rücknahme unwirksam bzw. gegenstandslos.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hagen (Westfalen), 1. Dezember 2023, Az: 31 Ks 8/23
Tenor
Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos.
Gründe
Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos, da sie dem mit der Sache befassten Senat erst nach dessen Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten zugegangen ist.
1. Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist nur bis zur Entscheidung über dieses möglich. Diese ist getroffen, wenn sie für das Gericht, das sie gefasst hat, außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen, unabänderlich ist. Bei Beschlüssen nach § 349 Abs. 2 StPO, die unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbeiführen, tritt dieser Zeitpunkt ein, wenn sie mit den Unterschriften der Richter versehen in den Geschäftsgang gegeben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2016 – 3 StR 125/16, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 8 Rn. 3).
2. Danach war eine Revisionsrücknahme vorliegend nicht mehr möglich. Diese hat den Bundesgerichtshof erst am 18. Juli 2024 erreicht, nachdem der Senat das Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 1. Dezember 2023 mit Beschluss vom 3. Juli 2024 als unbegründet verworfen hatte. Der Senatsbeschluss ist mit allen Unterschriften versehen bereits am 4. Juli 2024 in den Geschäftsgang des Bundesgerichtshofs gelangt.
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