Strafurteil wegen Kindesmissbrauchs: Anforderungen an die Beweiswürdigung im Falle Aussage gegen Aussage
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs der Stieftochter verurteilt; das Urteil stützte sich allein auf die Angaben der Nebenklägerin. Der BGH bemängelt eine durchgreifende Lücke in der Beweiswürdigung, insbesondere die unzureichende Auseinandersetzung mit einer relevanten Äußerung der Nebenklägerin und deren eigener Erklärung hierzu. Deshalb hebt der BGH das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück.
Ausgang: Revision erfolgreich: Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendschutzkammer zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Aussage‑gegen‑Aussage‑Konstellationen, von denen die Entscheidung allein abhängt, sind alle Umstände, die die Glaubhaftigkeitsbeurteilung beeinflussen können, in die Erwägungen des Tatgerichts einzubeziehen.
Fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung des Tatgerichts mit einem für die Glaubwürdigkeit bedeutsamen Umstand, begründet dies einen durchgreifenden Darlegungsmangel und kann zur Aufhebung des Urteils führen.
Die bloße Erwähnung einer relevanten Äußerung im Gutachten eines aussagepsychologischen Sachverständigen ersetzt nicht die erforderliche eigene, nachvollziehbare Würdigung des Tatgerichts.
Ist eine Äußerung der Aussageerstatterin für die Prüfung einer möglichen Falschaussage oder eines Motivs relevant, muss das Gericht mitteilen, welche Erklärung die Betroffene selbst hierzu gegeben hat, damit die Revisionsnachprüfung möglich ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Essen, 15. Dezember 2010, Az: 25 KLs 12 Js 141/09 - 10/10, Urteil
nachgehend BGH, 21. November 2013, Az: 4 StR 363/13, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 15. Dezember 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Nach den Feststellungen kam es in den Sommerferien 2006 auf einem Ruderboot und danach bis zum 14. Oktober 2007 weitere sechsmal im Kinderzimmer der Wohnung jeweils in gleicher Weise zu sich in der Intensität steigernden sexuellen Handlungen zwischen dem Angeklagten und seiner Stieftochter, der am 15. Oktober 1993 geborenen Nebenklägerin. Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe bestritten. Das Landgericht hat seine Überzeugung allein aufgrund der Angaben der Nebenklägerin gewonnen, an deren Glaubwürdigkeit es keine Zweifel hat.
2. Die Beweiswürdigung leidet an einem durchgreifenden Darlegungsmangel.
In einem Fall, in dem, wie hier, Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein davon abhängt, welcher Aussage das Tatgericht Glauben schenkt, müssen alle Umstände, die die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind, in die Überlegungen des Tatrichters einbezogen werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2000 – 1 StR 439/00, BGHR StPO § 261, Beweiswürdigung 23). Diesen Grundsatz hat die Strafkammer in ihrer ausführlichen Beweiswürdigung zwar beachtet, sie hat allerdings einen gewichtigen Umstand, der für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin von wesentlicher Bedeutung ist, nur unzureichend erörtert.
Nach dem Inhalt des Urteils trennte sich die Mutter der Nebenklägerin im Mai 2008 vom Angeklagten. Der Angeklagte weigerte sich, aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen und strebte das Sorgerecht für die beiden gemeinsamen Kinder an. Im Juli 2008 machte die Familie noch einmal gemeinsam Urlaub. Die Nebenklägerin führte zu Beginn des Urlaubs ein Gespräch mit der Mutter des Angeklagten, in dem sie deutlich machte, dass sie ein Sorgerecht des Angeklagten für ihre beiden Halbgeschwister nicht befürworte. Zu der Mutter des Angeklagten sagte sie sinngemäß, dass sie verhindern werde, dass der Angeklagte das Sorgerecht für seine beiden Kinder bekomme und dafür alles tun werde. Sie habe sich dazu bereits im Internet schlau gemacht und etwas gefunden, was nur Kinder tun könnten. Etwa eine Woche später eskalierten die Streitigkeiten innerhalb der Familie und es kam zur Anzeige der Missbrauchshandlungen.
Das Landgericht teilt in der Beweiswürdigung mit (UA S. 52), dass die Äußerung der Nebenklägerin gegenüber der Mutter des Angeklagten und das insgesamt schlechte Verhältnis der Nebenklägerin zum Angeklagten im Jahre 2008 im Gutachten der aussagepsychologischen Sachverständigen berücksichtigt und im Rahmen der Hypothese einer bewussten Lüge oder eines Komplotts ausführlich thematisiert worden seien. Wie bereits erörtert, habe die These einer bewussten Falschaussage, um den Angeklagten aus der Familie zu drängen, sich an ihm zu rächen oder ihm im Sorgerechtsstreit zu schaden, von der Sachverständigen auf überzeugende Art und Weise verneint werden können.
Diese Form der Beweiswürdigung erweist sich als lückenhaft. Aus den vorangegangenen Erörterungen der Falschaussagehypothese im Urteil ist eine hinreichende Auseinandersetzung der Sachverständigen oder des Tatrichters mit der fraglichen Äußerung nicht erkennbar. Die Äußerung wird im Zusammenhang mit der Prüfung der Falschaussagehypothese lediglich im Hinblick darauf erwähnt, dass die Nebenklägerin in den Konflikt um den Sorgerechtsstreit um die Halbgeschwister einbezogen war und sich die Position der Mutter zu eigen gemacht hatte (UA S. 37). Keine Erörterung findet aber die Frage, was die Nebenklägerin im Internet gefunden hat, was nur Kinder tun können. Um die Relevanz dieses Teils der Äußerung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin revisionsrechtlich nachprüfen zu können, hätte es hier zudem der Mitteilung bedurft, welche Erklärung die Nebenklägerin selbst für diese Äußerung gegeben hat.
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