BGH: Aufhebung des Einziehungsausspruchs mangels Feststellungen zu Zufluss und Höhe der Erträge
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Bielefeld wegen Betäubungsmittelhandels ein. Der BGH gab der Revision insoweit statt, als der Einziehungsausspruch über 165.876,10 € aufgehoben wurde. Dem Urteil fehle es an konkreten Feststellungen, ob und in welchem Umfang die aus den Taten erzielten Erlöse dem Angeklagten zugeflossen seien. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen; der Schuld- und Strafausspruch bleibt bestehen.
Ausgang: Revision führt zur Aufhebung des Einziehungsausspruchs mangels tragfähiger Feststellungen; Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, sonstige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Einziehung nach § 73c StGB setzt konkrete Feststellungen darüber voraus, dass und in welchem Umfang dem Täter die aus den Taten erlangten Erträge tatsächlich zugeflossen sind.
Fehlen derartige Feststellungen, trägt der Einziehungsausspruch den Anforderungen nicht und ist im Umfang dieses Mangels aufzuheben.
Ist die Nachprüfung der Revision im Schuld- und Strafausspruch ohne Rechtsfehler, bleibt dieser Teil des Urteils bestehen; die Revision kann dennoch in Bezug auf prozessuale oder vermögensrechtliche Feststellungen erfolgreich sein.
Soweit die Einziehungsentscheidung nicht tragfähig begründet oder die Zuordnung der Erlöse nicht hinreichend dargetan ist, hat das Revisionsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bielefeld, 30. September 2022, Az: 3 KLs 28/22
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 30. September 2022 im Einziehungsausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen und Beihilfe zum „unerlaubten“ Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Zum Schuld- und Strafausspruch hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht.
2. Demgegenüber hat die Einziehungsentscheidung keinen Bestand. Das Landgericht hat die Einziehung des Wertes der aus den Taten erlangten Erträge (§ 73c StGB) in Höhe von 165.876,10 Euro angeordnet. Dies wird von den Urteilsfeststellungen nicht getragen, denn diesen lässt sich nicht entnehmen, dass und in welchem Umfang dem Angeklagten die Erlöse aus seinen Veräußerungsgeschäften tatsächlich zugeflossen sind.
3. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.
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