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BGH·4 StR 162/24·06.11.2024

BGH: Revisionen verworfen – Brandstiftung trotz geringer Sachschäden wegen Gemeingefahr bestätigt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtBrandstiftungsdelikteVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen gegen das Urteil des LG Leipzig wegen gemeinschaftlicher Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 6 StGB) werden vom BGH als unbegründet verworfen. Der Senat bestätigt Verurteilungen auch für Fälle mit geringen Sachschäden (120–320 Euro), da von den Bränden eine hohe Gemeingefahr ausging. Eine Nachprüfung ergab keine Rechtsfehler (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Kostenentscheidung differenziert zwischen den Beschwerdeführern (K. trägt Kosten; L. wird entlastet nach §§ 74, 109 Abs. 2 JGG).

Ausgang: Revisionsverfahren der Angeklagten als unbegründet verworfen; Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Brandstiftung bestätigt; differenzierte Kostenentscheidung getroffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 6 StGB kann gerechtfertigt sein, obwohl der unmittelbar entstandene Sachschaden gering ist, wenn von den Brandereignissen eine hohe Gemeingefahr ausgeht.

2

Für die Beurteilung der Gemeingefahr ist nicht der materielle Wert der betroffenen Tatobjekte allein maßgeblich, sondern das Gefährdungspotenzial und das Ausbreitungsrisiko der Brandstiftung.

3

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsrechtfertigenden Rügen keine Rechtsfehler zugunsten des Beschwerdeführers aufdecken.

4

Bei jugendrechtlich beteiligten Beschuldigten kann das Gericht von der Auferlegung der Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens gemäß §§ 74, 109 Abs. 2 JGG absehen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 74, 109 Abs. 2 JGG§ 306 Abs. 1 Nr. 6 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Leipzig, 15. November 2023, Az: 2 KLs 345 Js 586/22 jug

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 15. November 2023 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer K. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer L. die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verurteilung beider Beschwerdeführer wegen (gemeinschaftlich begangener) Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 6 StGB hat auch in den Fällen B.I.2., 3., 4. und 7., in denen das Entzünden von Heu- und Strohballen lediglich zu Sachschäden zwischen 120 und 320 Euro führte, Bestand. Ungeachtet der Frage nach dem Wert der von den – letztlich durch die Feuerwehr gelöschten – Bränden betroffenen Tatobjekte entnimmt der Senat den Feststellungen, dass von den Brandgeschehen jeweils eine hohe Gemeingefahr ausging (vgl. Radtke in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 306 Rn. 22 mwN).

Quentin Maatsch Marks

Tschakert Gödicke