Themis
Anmelden
BGH·4 StR 153/23·12.12.2023

Revision: Beschränkung eines Verfahrens und Änderung des Schuldspruchs bei Sexualdelikten

StrafrechtSexualstrafrechtStrafzumessung und MaßregelrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Essen ein, das ihn u. a. wegen besonders schwerer sexueller Nötigung, sexuellen Übergriffs mit Gewalt, Freiheitsberaubung und Bedrohung verurteilte. Der BGH beschränkte in einem Fall das Verfahren durch Verfolgungsbeschränkung (§154a StPO) und änderte den Schuldspruch, weil bestimmte Tathandlungen bereits von der besonders schweren sexuellen Nötigung erfasst sind. Weitere Rügen wurden verworfen; der Strafausspruch blieb insgesamt bestehen.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verfahren in einem Fall beschränkt und Schuldspruch dahin geändert; sonstige Rügen verworfen, Strafausspruch insgesamt erhalten

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfolgungsbeschränkung nach §154a StPO mit Einwilligung des Generalbundesanwalts führt zur Nichtverfolgung der betroffenen Tatbestände und lässt entsprechende tateinheitliche Verurteilungen entfallen.

2

Steht eine Tathandlung bereits unter einer vorrangigen, schwereren Strafnorm, schließt die Gesetzeskonkurrenz eine weitere tateinheitliche Verurteilung wegen der gleichen Tathandlungen aus; die vorrangige Vorschrift geht vor.

3

Freiheitsberaubung kann neben einer sexuellen Nötigung eine eigenständige Bedeutung haben und nicht hinter dieser zurücktreten, wenn die Freiheitsbeeinträchtigung nicht nur Mittel zur Begehung der Tat, sondern darauf gerichtet war, das Entkommen zu verhindern.

4

Der Wegfall einzelner tateinheitlicher Verurteilungen wirkt sich nicht notwendigerweise auf den Gesamtstrafenanspruch aus, wenn Strafrahmen und verbleibende tatbezogene Umstände die ursprüngliche Strafzumessung weiter tragen.

5

Die Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 StGB setzt konkrete, aus den Urteilsfeststellungen ersichtliche Anhaltspunkte für einen Hang zur Sucht voraus; ohne solche Feststellungen ist die Maßregelanordnung nicht geboten.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO§ 177 Abs. 8 StGB§ 239 Abs. 1 StGB§ 241 Abs. 2 StGB§ 64 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Essen, 19. Dezember 2022, Az: 64 KLs 22/22

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Dezember 2022 wird

a) das Verfahren im Fall II. 2 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der besonders schweren sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Übergriff mit Gewalt, Freiheitsberaubung und Bedrohung beschränkt,

b) der Schuldspruch des vorgenannten Urteils dahin geändert, dass der Angeklagte der besonders schweren sexuellen Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Bedrohung sowie des sexuellen Übergriffs mit Gewalt schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Übergriff mit Gewalt, Freiheitsberaubung, Bedrohung und versuchter Nötigung (Fall II. 2 der Urteilsgründe) sowie wegen sexuellen Übergriffs mit Gewalt in einem weiteren Fall (Fall II. 1 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich seine mit der ausgeführten Sachrüge begründete Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Im Fall II. 2 der Urteilsgründe hat der Senat den Vorwurf einer tateinheitlich begangenen versuchten Nötigung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen.

3

2. Der Senat hat den Schuldspruch – wie aus der Beschlussformel ersichtlich – geändert. Soweit im Fall II. 2 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter Nötigung entfallen ist, ergibt sich dies aus der Verfolgungsbeschränkung gemäß Ziffer 1. Darüber hinaus konnte auch die tateinheitlich erfolgte Verurteilung wegen eines sexuellen Übergriffs mit Gewalt keinen Bestand haben, weil die ihr zugrundeliegenden Tathandlungen bereits von der Verurteilung wegen besonders schwerer sexueller Nötigung erfasst werden, die im Wege der Gesetzeskonkurrenz vorgeht (vgl. BeckOK-StGB/Ziegler, 59. Ed., § 177 Rn. 72). Die weitere tateinheitliche Verurteilung wegen Freiheitsberaubung konnte hingegen bestehen bleiben. Denn dieser Tatbestand tritt vorliegend nicht hinter dem der besonders schweren sexuellen Nötigung im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück. Nach den getroffenen Feststellungen war die mehrstündige Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit der Nebenklägerin durch Abschließen des Ladenlokals nicht lediglich tatbestandliches Mittel der sexuellen Nötigung, sondern sollte dazu dienen, das Entfliehen der Nebenklägerin zu verhindern. Mittel der besonders schweren sexuellen Nötigung waren hingegen körperliche Gewalt und die Drohung mittels Messers. Bei dieser Sachlage kommt der Freiheitsberaubung eine eigenständige Bedeutung zu (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1991 ‒ 3 StR 364/91, BGHR StGB § 239 Abs. 1 Konkurrenzen 7; Beschluss vom 1. Oktober 1998 – 4 StR 347/98, juris Rn. 5).

4

3. Im verbleibenden Umfang hat die sachlich-rechtliche Nachprüfung auf die Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

5

a) Die Verfahrensbeschränkung und die abweichende Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses sowie die daraus resultierende Änderung des Schuldspruchs im Fall II. 2 der Urteilsgründe lassen den Strafausspruch unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht angesichts des unverändert maßgeblichen Strafrahmens des § 177 Abs. 8 StGB (Freiheitsstrafe von fünf bis 15 Jahre) und der tateinheitlich verwirklichten Delikte der Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe) und der Bedrohung (§ 241 Abs. 2 StGB: Freiheitsstrafe bis zwei Jahre oder Geldstrafe) ohne die tateinheitliche Verurteilung wegen „sexuellen Übergriffs mit Gewalt“ und versuchter Nötigung auf eine niedrigere Einzelstrafe für die ausgeurteilte Tat erkannt hätte. Die zu Lasten des Angeklagten herangezogenen Umstände bestehen fort. Dies betrifft ausdrücklich den Strafzumessungsgrund der tateinheitlichen Verwirklichung mehrerer Strafgesetze, wenngleich nunmehr lediglich drei statt der berücksichtigten fünf Delikte in Rede stehen, zumal die Korrektur des Konkurrenzverhältnisses keine Verringerung des Tatunrechts zur Folge hat.

6

b) Die Strafkammer hat – entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts – eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zu Recht nicht erwogen. Denn nach den Urteilsfeststellungen liegt bereits die Annahme eines Hangs im Sinne des § 64 StGB nach alter und neuer Gesetzesfassung fern.

7

Der Umstand, dass der Generalbundesanwalt eine Aufhebung des Urteils im Hinblick auf die unterbliebene Maßregelanordnung nach § 64 StGB beantragt hat, steht der Verwerfung der Revision im Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 – 4 StR 334/20 Rn. 4 mwN; Beschluss vom 30. September 1992 ‒ 3 StR 440/92, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 3).

8

4. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Ferner hat er die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren zu tragen (§ 472 Abs. 1, § 473 Abs. 1 StPO).

QuentinScheußMarks
MaatschMomsen-Pflanz