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BGH·4 StR 151/11·08.06.2011

Freie Beweiswürdigung im Strafverfahren: Abgrenzung der späten Einlassung nach anfänglichem Schweigen von dem Wechsel der Einlassung

StrafrechtStrafprozessrechtBeweiswürdigungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte in der Revision die Verwertung seiner erst elf Monate später erhobenen Notwehrbehauptung. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil keine revisionsrechtlichen Fehler festgestellt wurden. Das Gericht sah kein anfängliches Schweigen, sondern einen Wechsel der Einlassung; dies durfte bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG als unbegründet verworfen; Rüge zur späten Einlassung ohne Erfolg

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Bei der freien Beweiswürdigung darf der Tatrichter eine spätere Behauptung der Notwehr als Wechsel der Einlassung werten, wenn aus früheren Vernehmungen hervorgeht, dass der Angeklagte sich ursprünglich nicht auf Notwehr berufen hat.

3

Späte Einlassung nach anfänglichem Schweigen ist von einem Wechsel der Einlassung zu unterscheiden; nur bei tatsächlich anfänglichem Schweigen ist der besonderen Berücksichtigung einer späteren Einlassung Raum zu geben.

4

Kurz gefasste, nicht auf Notwehr gerichtete Äußerungen in Ermittlungsvernehmungen können Anlass sein, die Glaubwürdigkeit einer später erstmals erhobenen Notwehrbehauptung zu bezweifeln und in die Gesamtwürdigung einzustellen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 261 StPO§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Saarbrücken, 28. September 2010, Az: 1 Ks 2/10 - 6 Js 2174/09, Urteil

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. September 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Rüge, das Landgericht habe fehlerhaft zum Nachteil des Angeklagten verwertet, dass dieser sich erst elf Monate nach dem Vorfall in der Hauptverhandlung auf Notwehr berufen habe, bleibt ohne Erfolg. Dieses Verhalten konnte gewürdigt werden, nachdem sich der Angeklagte im Ermittlungsverfahren gegenüber PK K. zum Tatvorwurf geäußert hatte. Aus der Äußerung „Ich sage nur eins: der hat es verdient! Sonst sage ich nichts ohne meinen Anwalt“ durfte der Tatrichter den Schluss ziehen, dass sich der Angeklagte bei seiner Erstvernehmung nicht auf Notwehr berufen hat (UA S. 31). Es handelte sich nicht um einen Fall später Einlassung nach anfänglichem Schweigen, sondern um den eines Wechsels der Einlassung (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 261 Rn. 18 a.E.; BGH, Beschluss vom 5. November 2009 – 3 StR 309/09, NStZ-RR 2010, 53).

Ernemann Roggenbuck Mutzbauer

Bender Quentin