Teilweise Einstellung wegen fehlender Anklage; Einziehung berichtigt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte die Verurteilung in mehreren Betäubungsmittelfällen; der BGH gab der Revision teilweise statt. Für die Fälle II.14, 21, 23, 27 und 29 bestand ein Verfahrenshindernis mangels Anklage/Eröffnungsbeschluss, weshalb diese eingestellt wurden. Außerdem wurde die Einziehungsanordnung um den Wert der eingestellten Taterträge korrigiert; die übrige Revision wurde verworfen.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: mehrere Fälle eingestellt und Einziehung berichtigt; die weitergehende Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Fehlende Anklage und damit auch ein Eröffnungsbeschluss begründen ein Verfahrenshindernis, das zur Einstellung der betroffenen Taten nach § 354 Abs. 1 i.V.m. § 206a Abs. 1 StPO führt.
Die erforderliche Identität im Sinne des § 264 StPO fehlt, wenn festgestellte Teilakte nicht mit den angeklagten Taten übereinstimmen; solche Teilakte können nicht durch bloße Würdigung zu einer angeklagten Einheit subsumiert werden.
Die Einstellung einzelner Fälle macht die Aufhebung des Urteils insoweit nicht erforderlich; das Urteil wird in den eingestellten Teilen gegenstandslos.
Die wegen Verfahrenshindernisses eingetretene Einstellung erfasst auch die Verurteilung nichtrevidierender Mitangeklagter nach § 357 StPO.
Bei teilweiser Einstellung sind Einziehungsentscheidungen entsprechend zu berichtigen; der Wert der Taterträge aus eingestellten Fällen ist vom einzuziehenden Betrag abzuziehen und kann vom Revisionsgericht berichtigt werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Münster, 18. November 2021, Az: 3 KLs 22/21
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten A. gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 18. November 2021 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II.14, 21 und 29 der Urteilsgründe verurteilt ist, sowie in den Fällen II.23 und 27 der Urteilsgründe, soweit der Angeklagte und der Mitangeklagte S. verurteilt sind; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass die Einziehung eines Betrages von 565.410 Euro angeordnet wird und die darüber hinausgehende Einziehungsanordnung entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt ‒ unter Erstreckung auf einen nicht revidierenden Mitangeklagten ‒ den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Das Verfahren ist gemäß § 354 Abs. 1, § 206a Abs. 1 StPO teilweise einzustellen, denn hinsichtlich der Fälle II.14, 21, 23, 27 und 29 der Urteilsgründe bestehen die Verfahrenshindernisse der fehlenden Anklage und ‒ demzufolge ‒ des fehlenden Eröffnungsbeschlusses (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2017 ‒ 4 StR 516/16 mwN). Die insoweit festgestellten Betäubungsmittelgeschäfte, die das Landgericht ‒ ohne den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ‒ als Teilakte einer insgesamt einheitlichen Tat (§ 52 StGB) nach § 30a Abs. 1 BtMG bewertet hat, weisen, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, mit keiner der angeklagten und dem Eröffnungsbeschluss der Strafkammer zugrundeliegenden Taten die erforderliche Identität im Sinne des § 264 StPO auf (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2017 ‒ 1 StR 542/17 mwN).
Einer Aufhebung des Urteils im Umfang der Verfahrenseinstellung bedarf es nicht, weil es insoweit mit der Einstellung gegenstandslos wird (BGH, Beschluss vom 21. April 2021 ‒ 6 StR 102/21 mwN).
2. Das Verfahrenshindernis erfasst gemäß § 357 StPO auch die Verurteilung des nichtrevidierenden Mitangeklagten S. in den Fällen II.23 und 27 der Urteilsgründe (vgl. BGH, aaO).
3. Die Strafaussprüche gegen den Angeklagten und den Mitangeklagten S. bleiben von den Teileinstellungen unberührt. Der Senat schließt angesichts des erheblichen Umfangs der in den verbleibenden Fällen gehandelten Betäubungsmittel aus, dass das Landgericht ohne die von dem Verfahrenshindernis erfassten Fälle auf niedrigere Strafen erkannt hätte.
4. Demgegenüber kann die Einziehungsentscheidung nur teilweise bestehen bleiben. Der Wert der Taterträge aus den der Einstellung unterliegenden Fällen ist von dem im Übrigen rechtsfehlerfrei angeordneten Einziehungsbetrag in Abzug zu bringen. Der Senat berichtigt den Einziehungsausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2020 ‒ 4 StR 503/19).
5. Weitere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die auf seine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils nicht ergeben.
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