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BGH·4 StR 150/19·17.07.2019

Strafverfahren: Fehlerhafte Würdigung des zeitweisen Schweigens des Angeklagten

StrafrechtStrafprozessrechtBeweiswürdigungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte revidiert das Urteil des Landgerichts Halle, das aus seinem anfänglichen Schweigen nach Verhaftung und bei Haftbefehlsöffnung negative Schlüsse zog. Der BGH hält diese Erwägung für rechtlich bedenklich, stellt aber fest, dass das Urteil nicht auf dieser Erwägung beruht. Die Revision wird daher als unbegründet verworfen, weil kein rechtsfehlerhafter Nachteil des Angeklagten gegeben ist.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Halle als unbegründet verworfen; kein rechtsfehlerhafter Nachteil festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Aus der Ausübung des Schweigerechts des Angeklagten dürfen bei der gerichtlichen Beweiswürdigung keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden.

2

Der Angeklagte entscheidet unbefangen, ob er sich zur Sache äußert; das Schweigerecht dient dem Schutz davor, dass zunächst unterbliebene Aussagen negativ bewertet werden (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 243 Abs. 5 StPO).

3

Eine rechtlich bedenkliche Erwägung in der Urteilswürdigung führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn sie für die Entscheidungsfindung tragend ist; nicht tragende Rechtsfehler sind unschädlich.

4

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 136 Abs 1 S 2 StPO§ 243 Abs 5 S 1 StPO§ 261 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO§ 243 Abs. 5 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Halle (Saale), 15. November 2018, Az: 13 KLs 626 Js 202887/18

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 15. November 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar begegnet die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägung, der Angeklagte habe sich „weder im Anschluss an seine Verhaftung gegenüber den Beamten De. und D. noch bei der Eröffnung des Haftbefehls auf ein Alibi berufen“, „obwohl es sich aus seiner Sicht geradezu aufgedrängt hätte, ein solches sofort nach der Konfrontation mit dem Vorwurf den Beamten und/oder dem Haftrichter zu präsentieren“, rechtlichen Bedenken. Ausweislich der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte erstmals in der Hauptverhandlung durch eine Verteidigererklärung zur Sache eingelassen und zuvor von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Mit der angestellten Beweiserwägung hat das Landgericht in unzulässiger Weise aus dem anfänglichen Schweigen des Angeklagten nachteilige Schlüsse gezogen. Diesem steht es frei, ob er sich zur Sache einlässt oder nicht zur Sache aussagt (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO). Der unbefangene Gebrauch dieses Schweigerechts wäre nicht gewährleistet, wenn der Angeklagte die Prüfung und Bewertung der Gründe für sein Aussageverhalten befürchten müsste. Deshalb dürfen aus der Aussageverweigerung keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2014 – 3 StR 196/14, NStZ 2014, 666 mwN). Der Senat schließt jedoch ein Beruhen des Urteils auf dieser ersichtlich nicht tragenden, rechtlich bedenklichen Erwägung aus.

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