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BGH·4 StR 145/16·11.10.2016

Jugendstrafsache: Absehen von der Auferlegung der Kosten bei einem Heranwachsenden

StrafrechtJugendstrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte die Nichtanwendung der §§ 74, 109 JGG gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten. Das Landgericht hatte die Kosten ohne Erörterung des § 74 JGG auferlegt. Der BGH änderte die Kostenentscheidung zugunsten des Heranwachsenden und sah unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse von einer Kostenauferlegung ab. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Angeklagten in Bezug auf die Kostenentscheidung teilweise stattgegeben; dem Heranwachsenden werden die Verfahrenskosten nicht auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Heranwachsenden kann gemäß § 109 Abs. 2 i.V.m. § 74 JGG von der Auferlegung der Verfahrenskosten abgesehen werden; dies erfordert eine ausdrückliche und nachvollziehbare Ermessensentscheidung des Tatrichters.

2

Ergeht die gebotene Ermessensentscheidung zur Kostenauferlegung nicht, kann das Rechtsmittelgericht die unterbliebene Entscheidung nachholen und die Kostenfestsetzung entsprechend ändern.

3

Der Rechtsmittelgericht ist gemäß § 464 Abs. 3 StPO an die tatrichterlichen Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen gebunden; diese sind für die Entscheidung über das Absehen nach § 74 JGG maßgeblich.

4

Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass eine erhebliche Kostenbelastung der sozialen und beruflichen Wiedereingliederung eines Heranwachsenden entgegenstehen kann und die Kostenentscheidung nicht primär der Durchsetzung von Strafzwecken dienen darf.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 74 JGG§ 109 Abs 2 JGG§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 464 Abs. 3 StPO§ 311 Abs. 2 StPO§ 109 Abs. 2 i.V.m. § 74 JGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Essen, 10. Juni 2015, Az: 56 KLs 5/15

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Essen vom 10. Juni 2015, soweit sie ihn betrifft, dahin geändert, dass davon abgesehen wird, dem Angeklagten die Kosten und gerichtlichen Auslagen aufzuerlegen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

1

1. Das Landgericht hat den Angeklagten, der die ihm vorgeworfenen Taten überwiegend im Heranwachsendenalter beging, wegen leichtfertiger Geldwäsche in zwölf Fällen und wegen vorsätzlicher Geldwäsche in neun Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Ferner hat es den Verfall eines Geldbetrages von 2.100 € angeordnet und dem Angeklagten – ohne Erörterung von § 74 JGG – auferlegt, gemäß § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

2

2. Die gemäß § 464 Abs. 3 StPO statthafte und rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegte sofortige Beschwerde des Angeklagten, mit der er die Nichtanwendung der §§ 74, 109 JGG beanstandet, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg.

3

a) Das Landgericht hat dem Angeklagten ohne nähere Begründung die Kosten des Verfahrens auferlegt. Ist der Angeklagte, wie hier, Heranwachsender, kann aber gemäß § 109 Abs. 2 i.V.m. § 74 JGG von dieser Entscheidung abgesehen werden. Die insoweit regelmäßig erforderliche Ermessensentscheidung des Tatrichters (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29. September 1961 – 4 StR 301/61, BGHSt 16, 261, 263 f.) ist dem angefochtenen Urteil auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe nicht zu entnehmen.

4

b) Nach den vom Landgericht zu den wirtschaftlichen Verhältnissen getroffenen Feststellungen, an die der Senat gemäß § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO gebunden ist, kommt hier eine andere Entscheidung als die des Absehens nach § 74 JGG nicht in Betracht. Angesichts der insgesamt beengten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten, der vor seiner Festnahme als Student lediglich Leistungen nach den Bestimmungen des Ausbildungsförderungsrechts erhielt, kann die zu erwartende, nicht unerhebliche Kostenbelastung einem sozial eingegliederten Leben des Angeklagten in der Zukunft entgegenstehen. Es kommt hinzu, dass die Kostenentscheidung nicht der Unterstützung von Strafzwecken dient (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 1996 – 2 StR 142/96, BGHR JGG § 74 Ablehnung 1).

5

Der Senat holt die unterbliebene Entscheidung daher selbst nach.

VRinBGH Sost-Scheible befindetsich im Urlaub und ist dahergehindert zu unterschreiben. Roggenbuck Franke Roggenbuck Bender Quentin