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BGH·4 StR 144/12·06.06.2012

Hehlerei: Beteiligung des Hehlers an der Vortat

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensdelikteTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH hebt die Verurteilung wegen Hehlerei auf, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte Mittäter des vorgeworfenen Betrugs war; Mittäterschaft schließt Hehlerei aus. Zudem bemängelt der BGH fehlende Feststellungen zum erzielten Kaufpreis und Anteil des Angeklagten, sodass die Strafzumessung nicht prüfbar ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verurteilung wegen Hehlerei aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; übrige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Hehler den durch die Tat eines anderen geschaffenen rechtswidrigen Vermögenszustand aufrechterhält und mit dem Vortäter einverständlich in einer der in § 259 StGB genannten Formen zusammenwirkt.

2

Der Täter oder Mittäter der Vortat kann nicht zugleich wegen Hehlerei bestraft werden; Anstifter und Gehilfe des Vortäters können hingegen Hehler sein.

3

Das Gericht muss bei der Strafzumessung nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO jene Umstände feststellen, insbesondere erzielten Kaufpreis und auf den Angeklagten entfallenden Anteil, die für die Bewertung eines Vermögensvorteils maßgeblich sind; ohne solche Feststellungen ist die Nachprüfbarkeit der Strafzumessung nicht gewährleistet.

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Fehlen in den Feststellungen Anhaltspunkte, ob der Angeklagte als Mittäter der Vortat anzusehen ist, ist die Verurteilung wegen Hehlerei nicht tragfähig und bedarf einer erneuten Prüfung durch das Tatrichtergericht.

Relevante Normen
§ 259 Abs 1 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 259 Abs. 1 StGB§ 263 Abs. 1 StGB§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Detmold, 12. Dezember 2011, Az: 4 KLs 31 Js 235/10 - 32/11

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten S. O. wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 12. Dezember 2011, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben

a) im Fall 15 der Urteilsgründe,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten S. O. wegen Einschleusens von Ausländern in vier Fällen sowie Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Verurteilung wegen Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB (Fall 15 der Urteilsgründe) wird von den Feststellungen nicht getragen.

3

a) Danach fasste der Angeklagte den Entschluss, ein hochwertiges Kraftfahrzeug anzumieten und anschließend unter Vorlage gefälschter Papiere auf eigene Rechnung zu verkaufen. Gegenüber dem Vermieter wollte der Angeklagte anschließend bewusst wahrheitswidrig behaupten, dass das Fahrzeug gestohlen wurde. Für diesen Plan vermochte der Angeklagte den gesondert verfolgten M. A. zu gewinnen, der daraufhin bei einer Autovermietung in Köln „entsprechend dem gemeinsamen Tatplan“ einen Pkw Mercedes Benz C 180 anmietete und eine Anzahlung auf den Mietzins leistete. A. übernahm das Fahrzeug und übergab es nach dem Verlassen des Geländes der Autovermietung dem in einer Parallelstraße wartenden Angeklagten. Der Angeklagte verbrachte das Fahrzeug sogleich zusammen mit dem anderweitig verfolgten A. R. nach Belgien und verkaufte es dort an einen unbekannten Abnehmer. Einen Teil des Erlöses behielt er für sich. A. zeigte in der Folge bei der Polizei in Köln einen Diebstahl des Fahrzeugs an. Zuvor hatte ihm der Angeklagte telefonisch erklärt, welche Angaben er dabei machen sollte, damit die Anzeige auch als glaubhaft akzeptiert werde.

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b) Eine Hehlerei begeht, wer einen zuvor durch die Tat eines anderen geschaffenen rechtswidrigen Vermögenszustand aufrechterhält, indem er mit dem Vortäter in einer der in § 259 Abs. 1 StGB genannten Begehungsformen einverständlich zusammenwirkt. Daher können weder der Täter noch der Mittäter der Vortat, wohl aber der Anstifter und der Gehilfe des Vortäters zugleich Hehler sein (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1954 – GSSt 1/54, BGHSt 7, 134, 137; Beschluss vom 10. Oktober 1984 – 2 StR 470/84, BGHSt 33, 50, 52; Fischer, 59. Aufl., § 259 Rn. 31; Stree/Hecker in Schönke/Schröder, 28. Aufl., § 259 Rn. 49 mwN). Das Landgericht hat nicht geprüft, ob der Angeklagte Mittäter des von dem anderweitig verfolgten M. A. begangenen Betrugs (§ 263 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der Autovermietung gewesen ist, obwohl dies nach den Feststellungen (gemeinsamer Tatplan, Aufenthalt des Angeklagten zur Tatzeit in Tatortnähe, sofortige Übernahme des Fahrzeugs) nahe liegt. In diesem Fall käme eine Bestrafung wegen Hehlerei nicht mehr in Betracht.

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2. Die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe mit der Hehlerei „nicht unerhebliche Geldbeträge erwirtschaftet“ (UA 36), ist nicht rechts-fehlerfrei belegt. Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO sind in den Urteilsgründen die Umstände anzuführen, die bei der Zumessung der Strafe für das Gericht bestimmend waren. Die Darstellung der maßgeblichen Tatsachen und deren Bewertung muss dabei so angelegt sein, dass dem Revisionsgericht eine rechtliche Nachprüfung möglich wird (BGH, Urteil vom 30. November 1971 – 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268). Hieran fehlt es. Das Landgericht hat keine Feststellungen zu dem von dem Angeklagten erzielten Kaufpreis und dem auf ihn entfallenden Anteil daran getroffen. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, ob es für die Bewertung des erzielten Vermögensvorteils eine tragfähige Grundlage gibt.

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3. Durch die Aufhebung der Verurteilung im Fall 15 der Urteilsgründe und der dort verhängten Einzelstrafe verliert auch die Gesamtstrafe ihre Grundlage.

MutzbauerFrankeQuentin
RoggenbuckSchmitt