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BGH·4 StR 143/23·25.10.2023

Revision teilweise stattgegeben: Einstellung eines Tatvorwurfs nach §154 Abs.2 StPO

StrafrechtSexualstrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Bielefeld ein. Der BGH stellte das Verfahren in einem Teilfall (Fall II.1.b) auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein und hob insoweit die Verurteilung auf. In den übrigen Punkten bestätigte der Senat den Schuldspruch; die Gesamtfreiheitsstrafe blieb unangetastet. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verurteilung in einem Tatvorwurf aufgehoben und Verfahren eingestellt, übrige Schuldsprüche bestätigt; weitergehende Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Staatsanwaltschaft kann gemäß § 154 Abs. 2 StPO die Einstellung des Verfahrens beantragen; das Gericht kann auf diesen Antrag hin aus prozessökonomischen Gründen einstellen.

2

Die Einstellung eines einzelnen Tatvorwurfs führt zum Wegfall der hierfür verhängten Einzelstrafe; die bereits festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe kann jedoch bestehen bleiben, wenn ausgeschlossen werden kann, dass das Tatgericht ohne die wegfallende Einzelstrafe eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.

3

Eine erfolgreiche Teilaufhebung des Urteils infolge Revision zieht eine entsprechende Änderung des Schuldspruchs nach sich, ohne dass dies zwingend die gesamte Strafzumessung neu erfolgen lässt.

4

Eine Revision ist im Umfang unbegründet zu verwwerfen, wenn der Senat bei Nachprüfung keinen Rechtsfehler nach § 349 Abs. 2 StPO feststellt.

5

Kosten für den Umfang der Einstellung trägt die Staatskasse; der Revisionsführer hat die verbleibenden Kosten und den Nebenklägerinnen entstandene notwendige Auslagen zu tragen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 154 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bielefeld, 29. September 2022, Az: 3 KLs 20/22

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 29. September 2022 wird das vorbezeichnete Urteil

a) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. b) der Urteilsgründe wegen sexuellen Übergriffs verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt;

b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in zwei Fällen sowie des sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und sexuellen Übergriffs in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer teilweisen Einstellung des Verfahrens nebst hieraus folgenden weiteren Änderungen und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Senat hat das Verfahren im Fall II. 1. b) der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen unter Bezug auf die in der Antragsschrift dargelegten Erwägungen eingestellt.

3

Die Teileinstellung des Verfahrens hat die aus dem Tenor ersichtliche Änderung des Schuldspruchs zur Folge und zieht den Wegfall der für diesen Fall verhängten Einzelstrafe nach sich. Dies berührt die Gesamtstrafe nicht; sie kann bestehen bleiben. Denn angesichts der Einsatzstrafe von vier Jahren und neun Monaten und der verbleibenden zwei Einzelfreiheitsstrafen von drei Jahren und neun Monaten sowie von neun Monaten kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer ohne die im Fall II. 1. b) der Urteilsgründe verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

4

2. Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

QuentinScheußMarks
MaatschMomsen-Pflanz