Revision: Einstellung in drei Fällen (§154 Abs.2 StPO) und Abänderung des Schuldspruchs
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Neuruppin ein. Der Senat stellte auf Antrag der Generalbundesanwaltschaft die Verurteilungen wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in drei Fällen aus prozessökonomischen Gründen nach §154 Abs.2 StPO ein und änderte den Schuldspruch insoweit. Die weitergehende Revision wurde verworfen; die verbleibenden Verurteilungen und die Gesamtfreiheitsstrafe blieben bestehen. Die Kostenregelung wurde entsprechend angepasst.
Ausgang: Revision zum Teil stattgegeben: Verfahren in drei Fällen nach §154 Abs.2 StPO eingestellt und Schuldspruch entsprechend geändert; die weitergehende Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann einzelne Tatbestände nach §154 Abs.2 StPO aus prozessökonomischen Gründen einstellen, wenn die Fortführung des Verfahrens nicht geboten ist.
§265 StPO steht einer Einstellung nach §154 Abs.2 StPO nicht entgegen, wenn der Angeklagte sich nicht anders hätte verteidigen können.
Der Wegfall einzelner Einzelstrafen führt nicht zwingend zur Herabsetzung des Gesamtstrafenausspruchs; das Revisionsgericht darf die Gesamtstrafe aufrechterhalten, wenn es ausschließen kann, dass die Vorinstanz bei Wegfall der betreffenden Einzelstrafen eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
Bei Einstellung von Verfahrensabschnitten nach §154 Abs.2 StPO sind die für diese eingestellten Tatbestände entstandenen Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last zu legen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Neuruppin, 16. Oktober 2024, Az: 3 KLs 3/24
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 16. Oktober 2024 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen A 3. a-c) der Urteilsgründe wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, der Anstiftung zur Körperverletzung, des versuchten Betrugs, des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, des Vortäu-schens einer Straftat sowie des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sieben Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit dem vorsätzlichen Gebrauch eines Kraftfahrzeugs ohne Versicherungsschutz, schuldig ist;
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, wegen Anstiftung zur Körperverletzung, wegen versuchten Betrugs, wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, wegen Vortäuschens einer Straftat, wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in drei Fällen sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sieben Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit dem vorsätzlichen Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Versicherungsschutz, unter Einbeziehung der mit Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 2. Mai 2022 (Az. 24 Ns 358 Js 9916/19 (14/20)) verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von drei Jahren bestimmt.
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in drei Fällen (Taten zu A 3. a-c) der Urteilsgründe) aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein und ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Verfahrenseinstellung führt zum Wegfall der für die Taten zu A 3. a-c) festgesetzten Einzelgeldstrafen von jeweils 90 Tagessätzen zu je 10 €.
Der Gesamtstrafenausspruch bleibt vom Wegfall der für die Taten A 3. a-c) der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen unberührt und kann bestehen bleiben. Angesichts der rechtsfehlerfrei verhängten weiteren Einzelfreiheitsstrafen ‒ von einem Jahr und sechs Monaten, von zehn Monaten, von neun Monaten in drei Fällen, von acht Monaten, von sechs Monaten in drei Fällen sowie von weiteren Geldstrafen von 120 Tagessätzen zu je 10 € in zwei Fällen und von 90 Tagessätzen zu je 10 € sowie der weiter einzubeziehenden, bereits rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 2. Mai 2022 von einem Jahr und neun Monaten ‒ kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
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