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BGH·4 StR 136/18·14.08.2018

Spurenbeseitigung als Strafschärfungsgrund

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessung / MaßregelvollzugVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte im Wohnzimmer einen Brand, um Spuren zu beseitigen, und focht das Urteil des LG Magdeburg mit Revision an. Kernfragen betrafen die Berücksichtigung der Spurenbeseitigung bei der Strafzumessung und die Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet: Spurenbeseitigung ist nur dann strafschärfend, wenn dadurch neues Unrecht geschaffen wird (hier Brandstiftung); ein sicherer Zusammenhang zur Polytoxikomanie für eine Unterbringung war nicht festgestellt.

Ausgang: Revision des Angeklagten verworfen; keine Revisionsrechtfertigung, Spurenbeseitigung nur strafschärfend bei Schaffung neuen Unrechts; Ablehnung der Unterbringung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Versuch, sich durch Spurenbeseitigung der Strafverfolgung zu entziehen, stellt für sich allein keinen zulässigen Strafschärfungsgrund dar.

2

Spurenbeseitigung kann bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden, wenn der Täter durch die Spurenbeseitigung eine weitere, eigenständige Tat (neues Unrecht) begeht.

3

Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt setzt einen sicheren, symptomatischen Zusammenhang zwischen der Tat und der Abhängigkeitserkrankung voraus; bloßes Nichtauszuschließen reicht nicht aus.

4

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

Relevante Normen
§ 46 StGB§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Magdeburg, 21. November 2017, Az: 21 Ks 4/16

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 21. November 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Bei der Prüfung der besonderen Schuldschwere hat das Tatgericht rechtsfehlerfrei berücksichtigt, dass der Angeklagte im Wohnzimmer des Hauses einen Brand legte, um seine Spuren zu verwischen. Der Versuch, sich selbst (durch Spurenbeseitigung) der Strafverfolgung zu entziehen, ist zwar „als solcher“ (BGH, Beschluss vom 11. August 1995 - 2 StR 362/95, StV 1995, 634) kein zulässiger Strafschärfungsgrund (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2004 - 4 StR 126/04, StraFo 2004, 278, 279; Urteil vom 19. Januar 2012 - 3 StR 413/11, NStZ-RR 2012, 168, 169). Anders ist es aber, wenn der Täter dadurch neues Unrecht schafft, also - wie hier - mit der Spurenbeseitigung eine weitere Straftat begeht.

Die Ablehnung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hält der rechtlichen Nachprüfung stand, weil der symptomatische Zusammenhang zwischen den Taten und der Polytoxikomanie des Angeklagten nicht sicher festgestellt, sondern lediglich „nicht auszuschließen“ ist.

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