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BGH·4 StR 131/16·07.07.2016

Revision im Strafverfahren: Verstoß gegen den Grundsatz der erschöpfenden Beweiswürdigung wegen Nichtverwertung eines vorläufigen Gutachtens

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des LG Münster ein; sie rügten insbesondere die Nichtverwertung eines vorbereitenden Sachverständigengutachtens und Verletzung der erschöpfenden Beweiswürdigung (§§ 261, 267 StPO). Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet, da keine revidierbaren Rechtsfehler vorliegen. Die Rüge zur Nichtverwertung ist zudem unzulässig, weil nicht dargelegt wird, dass das vorläufige Gutachten Gegenstand der Hauptverhandlung geworden ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Münster als unbegründet abgewiesen; Rüge zur Nichtverwertung eines vorläufigen Gutachtens als unzulässig vorgebracht

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge der Verletzung des Grundsatzes der erschöpfenden Beweiswürdigung (§§ 261, 267 StPO) wegen Nichtverwertung eines vorbereitenden Gutachtens setzt voraus, dass dieses Gutachten zum Gegenstand der Hauptverhandlung geworden ist.

2

Die Revision ist unzulässig, wenn sie nicht darlegt und begründet, dass das vorbereitende Gutachten in die Hauptverhandlung eingeführt oder dort verwertet worden ist; fehlt eine solche Darlegung, ist die Rüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht zulässig ausgeführt.

3

Das Revisionsgericht kann nicht prüfen, ob durch die Nichtverwertung eines vorläufigen Gutachtens gegen § 261 StPO verstoßen wurde, sofern nicht feststeht, dass das vorläufige Gutachten zum Ergebnis der Hauptverhandlung gehört hat.

4

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet abzuweisen, soweit die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.

Relevante Normen
§ 261 StPO§ 267 StPO§ 344 Abs 2 S 2 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 261, 267 StPO§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Münster, 13. Oktober 2015, Az: 9 KLs 32/14

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 13. Oktober 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die von dem Angeklagten T. erhobene Rüge, das Landgericht habe gegen die §§ 261, 267 StPO (Grundsatz der erschöpfenden Beweiswürdigung) verstoßen, weil es dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten des Sachverständigen St. gefolgt sei, ohne das in einem wichtigen Punkt abweichende vorbereitende Gutachten desselben Sachverständigen vom 26. November 2013 in seine Erwägungen einzubeziehen, ist nicht zulässig ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn die Revision verhält sich nicht dazu, ob das vorbereitende Gutachten zum Gegenstand der Hauptverhandlung geworden ist. Dergleichen ergibt sich auch nicht aus den Gründen des angefochtenen Urteils. Das Revisionsgericht kann deshalb nicht prüfen, ob das vorläufige Gutachten zum Ergebnis der Hauptverhandlung gehört hat, denn nur dann kann das Landgericht durch dessen Nichtverwertung gegen § 261 StPO verstoßen haben (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2006 - 1 StR 37/06; NStZ 2006, 650).

Sost-Scheible Cierniak Franke

Mutzbauer Quentin