BGH: Gefährliche Körperverletzung durch Unterlassen von Verfolgung ausgenommen; Schuldspruch in Misshandlung Schutzbefohlener geändert
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagten riefen Revision gegen das Urteil des LG Dortmund ein. Der BGH nahm den Vorwurf der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung durch Unterlassen nach § 154a StPO von der Verfolgung aus und änderte die Schuldsprüche in Misshandlung von Schutzbefohlenen durch Unterlassen. Die übrigen Rügen wurden verworfen; das Strafmaß blieb aufgrund strafschärfender Umstände unverändert. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat jeder Beschwerdeführer selbst zu tragen.
Ausgang: Revisionen teilweise stattgegeben: Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung durch Unterlassen von Verfolgung ausgenommen und Schuldsprüche in Misshandlung Schutzbefohlener geändert; sonstige Rügen verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Staatsanwaltschaft kann nach § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO die Verfolgung aus prozessökonomischen Gründen, etwa zur Vermeidung eines Anfrageverfahrens, einstellen.
Die Kammer kann nach § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch entsprechend ändern und eine andere, rechtlich passende Tatbestandsqualität feststellen, soweit keine weitergehenden Rechtsfehler vorliegen.
Die Strafzumessung bleibt von einer nachträglichen Änderung des Schuldspruchs unberührt, wenn das Gericht darlegt, dass ohne den weggefallenen Vorwurf keine niedrigere Strafe verhängt worden wäre.
Ein zurücktretender Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 StGB) kann bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden, auch wenn vorrangig ein anderer Tatbestand (§ 225 StGB) zugrunde gelegt wird.
Vorinstanzen
vorgehend LG Dortmund, 11. September 2024, Az: 37 KLs 15/23
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11. September 2024 wird
a) der Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung durch Unterlassen von der Strafverfolgung ausgenommen,
b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils der Misshandlung von Schutzbefohlenen durch Unterlassen schuldig sind.
2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen die Angeklagten als Gesamtschuldner.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten – den Angeklagten N. unter Freispruch im Übrigen – wegen gefährlicher Körperverletzung durch Unterlassen in Tateinheit mit Misshandlung Schutzbefohlener durch Unterlassen zu Freiheitsstrafen von je zwei Jahren und sechs Monaten, von denen jeweils ein Monat wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als verbüßt gilt, verurteilt. Hiergegen richten sich die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten. Die Rechtsmittel erzielen auf die Sachrügen den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Senat hat den tateinheitlichen Vorwurf der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB durch Unterlassen mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen zur Vermeidung eines Anfrageverfahrens (vgl. einerseits BGH, Urteil vom 17. Mai 2023 – 6 StR 275/22, NJW 2023, 2060 Rn. 41 f. und andererseits BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 – 2 StR 459/21, BGHSt 67, 229 Rn. 10 ff.) nach § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen.
2. Der Senat hat nach Maßgabe der vorgenommenen Verfahrensbeschränkung die Schuldsprüche in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO geändert. Deren Nachprüfung auf die Sachrügen hat im Übrigen auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in den Revisionsbegründungen und den Gegenerklärungen der Verteidiger keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
3. Die Strafaussprüche bleiben von der jeweiligen Schuldspruchänderung unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne die Annahme einer gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung durch Unterlassen, die es jeweils als tateinheitlich verwirklichtes Delikt berücksichtigt hat, auf niedrigere Strafen erkannt hätte. Der Ausgangsstrafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe bleibt unverändert. Gleiches gilt für die vom Landgericht maßgeblich strafschärfend berücksichtigten Umstände der Intensität der Garantenstellung, des jungen Alters des zum Tatzeitpunkt erst einen Monat alten Nebenklägers und des Ausmaßes der Verletzungen sowie der Intensität und der Dauer der hierdurch erlittenen Schmerzen. Zudem trifft es weiterhin zu, dass die Angeklagten mehrere Straftatbestände verwirklicht haben. Denn auch der hinter § 225 Abs. 1 StGB zurücktretende Tatbestand der Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB durch Unterlassen darf strafschärfend berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2023 – 2 StR 394/22 Rn. 4 mwN).
4. Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revisionen ist es nicht unbillig, den Angeklagten die gesamten Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels und – als Gesamtschuldnern (§ 472 Abs. 4 StPO i.V.m. § 471 Abs. 4 Satz 2 StPO) – die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).
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