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BGH·4 StR 129/23·31.01.2024

Einziehung des Werts der Taterträge bei verbotenem Inverkehrbringen von Alkoholerzeugnissen: Abzugsfähigkeit der abgeführten Branntweinsteuer

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensabschöpfung/EinziehungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen der Einziehungsbeteiligten gegen das Urteil des LG Bochum wurden als unbegründet verworfen. Streitgegenstand war, ob die vom Täter abgeführte Branntweinsteuer vom eingezogenen Wert der Taterträge abzuziehen ist. Der BGH bejaht das Abzugsverbot nach § 73d StGB und bestätigt das Brutto-Prinzip; das Übermaßverbot greift hier nicht.

Ausgang: Revisionen der Einziehungsbeteiligten gegen das Urteil des LG Bochum als unbegründet verworfen; Abzug abgeführter Branntweinsteuer verneint

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Einziehung des Werts von Taterträgen nach §§ 73b, 76a StGB ist auch gegenüber Erben als Einziehungsbeteiligten möglich; diese haften gesamtschuldnerisch, wenn der Nachlass den Einziehungsbetrag übersteigt.

2

Abgeführte Steuern, die mit einer Handlung zusammenfallen, die zugleich das verbotene Inverkehrbringen nach LFGB begründet, sind nach § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB nicht vom eingezogenen Wert abzugsfähig.

3

Steuern, die Teil der betriebswirtschaftlichen Kalkulation des rechtswidrig vertriebenen Erzeugnisses sind und zur Tatbegehung eingesetzt wurden, gelten als unwiederbringlich verloren (Brutto-Prinzip) und können nicht abgezogen werden.

4

Das verfassungsrechtliche Übermaßverbot steht einem Abzugsverbot nur entgegen, wenn durch die Einziehung insgesamt ein höherer wirtschaftlicher Wert abgeschöpft würde, als dem Adressaten tatsächlich zugeflossen ist.

5

Die Bösgläubigkeit eines als Täter handelnden Beauftragten kann dem Drittbegünstigten zugerechnet werden, sodass eine spätere Entreicherung nach § 73e Abs. 2 StGB entfallen kann.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 73b Abs 1 S 1 Nr 1 StGB§ 73b Abs 1 S 1 Nr 3 Buchst a StGB§ 73b Abs 2 StGB§ 73c StGB§ 73d Abs 1 S 2 Halbs 1 StGB§ 73e StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Bochum, 14. Oktober 2022, Az: II-10 KLs 11/21

Tenor

Die Revisionen der Einziehungsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 14. Oktober 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Einziehungsbeteiligten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Strafkammer hat gegen die Einziehungsbeteiligten als Miterbinnen nach Herrn G. rechtsfehlerfrei die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet (§ 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 2, § 76a Abs. 3 StGB). Nach den Feststellungen flossen zunächst dem Erblasser als Drittbegünstigtem (§ 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 73c StGB) die (Netto-)Erlöse zu, welche die von ihm einzelkaufmännisch betriebene Kornbrennerei durch den Verkauf der entgegen § 59 Abs. 1 Nr. 7, § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB in den Verkehr gebrachten „Whisky“-Flaschen erzielte. Auf eine spätere Entreicherung des Erblassers nach § 73e Abs. 2 StGB kam es schon deshalb nicht an, weil ihm die Bösgläubigkeit des Täters, der als sein Beauftragter im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB handelte, zuzurechnen war (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 – 1 StR 519/20, BGHSt 66, 182 Rn. 125; Beschluss vom 7. Juni 2018 – 4 StR 639/17 Rn. 3; Sackreuther in Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, 1. Aufl., Vorbem. zu §§ 58 ff. LFGB Rn. 117, 120 mwN). Mit dem staatlichen Wertersatzanspruch, der gegen den Erblasser bestand und auch durch die gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung auf dessen Todesfall nicht entfallen konnte, war die Erbschaft der Einziehungsbeteiligten von vornherein belastet (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2023 – 6 StR 57/23 Rn. 5 mwN). Sie haften in der Bereicherungskette für diese Nachlassverbindlichkeit in voller Höhe als Gesamtschuldnerinnen, denn der festgestellte Wert des Nachlasses übersteigt den Einziehungsbetrag (§ 73b Abs. 2 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2023 – 6 StR 408/23 Rn. 6; Urteil vom 1. Juli 2021 – 3 StR 518/19, BGHSt 66, 147 Rn. 154 ff.).

2. Das Landgericht hat dabei zu Recht die von dem Erblasser abgeführte Branntweinsteuer in Höhe von insgesamt 1.149.176,68 € – wie die Herstellungskosten des Produkts – nicht vom eingezogenen Wert der Taterträge in Abzug gebracht. Diese Steuer entstand gemäß § 143 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BranntwMonG aF mit der Entnahme der Alkoholerzeugnisse aus dem Steuerlager und knüpfte damit hier an eine Handlung an, die zugleich zum verbotenen Inverkehrbringen des „Whiskys“ gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 7, § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB zählte. Nach den Feststellungen greift daher jedenfalls das Abzugsverbot des § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StGB. Die Branntweinsteuer war Teil der betriebswirtschaftlichen Kalkulation des Unternehmens hinsichtlich des verbotswidrig vertriebenen Erzeugnisses. Die hierfür benötigten Mittel wurden also von dem als Täter handelnden Zeugen F. bewusst für die Begehung der Straftat eingesetzt (vgl. auch zur Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG BGH, Beschluss vom 19. September 2023 – 1 StR 281/23; s. zudem BGH, Beschluss vom 22. April 2020 – 1 StR 261/19 Rn. 3). Damit waren sie auch für den Erblasser und seine Rechtsnachfolgerinnen als Drittbegünstigte unwiederbringlich verloren (sog. Brutto-Prinzip; vgl. BT-Drucks. 18/11640, S. 79; BGH, Urteil vom 30. März 2021 – 3 StR 474/19, BGHSt 66, 83 Rn. 65 ff. mwN).

Das verfassungsrechtliche Übermaßverbot gebietet den Abzug abgeführter Branntweinsteuer ebenfalls nicht. Durch Vermögensabschöpfung und Besteuerung darf ein Einziehungsadressat zwar nicht doppelt belastet werden (vgl. BVerfGE 81, 228, 239 f.; s. ferner zur sog. „steuerrechtlichen Lösung“ BT-Drucks. 18/11640, S. 78 f.). Dem ist bei der Bestimmung des Einziehungsumfangs aber nur dann Rechnung zu tragen, wenn der Tatertrag als „Substrat“ und zugleich die Ersparnis, die durch nachfolgende Steuerverkürzungen hinsichtlich des Erlangten erzielt wird, abgeschöpft werden sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2023 – 1 StR 281/23; Beschluss vom 5. April 2023 – 1 StR 436/22 Rn. 4; jeweils mwN). Denn hierdurch würde letztlich ein höherer wirtschaftlicher Wert eingezogen, als dem Einziehungsadressaten insgesamt zugeflossen ist. Mit einer solchen übermäßigen Abschöpfung ist die vorliegende Konstellation nicht vergleichbar. Vielmehr hat das Landgericht einzig die durch die Anlasstaten erzielten Taterträge dem Wert nach bei den Einziehungsbeteiligten abgeschöpft, die hierum über den ihnen zugefallenen Nachlass bereichert sind. Dies entspricht wie ausgeführt schlicht dem sog. Brutto-Prinzip, wie es in Gestalt von § 73d Abs. 1 StGB der Vermögensabschöpfung allgemein zugrunde liegt.

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