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BGH·4 StR 125/23·03.08.2023

Keine Vorführung des Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung

VerfahrensrechtStrafprozessrechtVorführung/UntersuchungshaftSonstig

KI-Zusammenfassung

Der BGH sieht davon ab, den in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung der Staatsanwaltschaft vorzuführen. Die Verhandlung ist nach § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung beschränkt, eigene Sachentscheidungen des Senats kommen nicht in Betracht. Besondere in der Person liegende Umstände, die eine Vorführung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich; der Verteidiger wird anwesend sein.

Ausgang: Vorführung des inhaftierten Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung wird unterlassen; Senat beschränkt sich auf rechtliche Nachprüfung, Verteidiger wird teilnehmen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorführung eines in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung ist nicht erforderlich, wenn die Verhandlung gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung beschränkt ist und der Senat keine eigene Sachentscheidung trifft.

2

Besondere in der Person des Angeklagten liegende Umstände, die eine Vorführung rechtfertigen, müssen ersichtlich und substanziiert vorgetragen werden.

3

Das Gebot der Waffengleichheit und das Recht auf effektive Verteidigung begründen allein keinen Anspruch auf Vorführung, wenn der Verteidiger an der Hauptverhandlung teilnimmt und keine besonderen Umstände der persönlichen Mitwirkung des Angeklagten entgegenstehen.

Relevante Normen
§ 337 StPO§ 354 Abs. 1 und Abs. 1a StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bielefeld, 19. September 2022, Az: 21 KLs 11/22

nachgehend BGH, 17. August 2023, Az: 4 StR 125/23, Urteil

Tenor

Es wird davon abgesehen, den Angeklagten zur Hauptverhandlung über die Revision der Staatsanwaltschaft vorzuführen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 Fällen, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen vorsätzlichen unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt, eine Maßregel angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hauptverhandlung über die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den 17. August 2023 anberaumt. Der in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte hat durch seinen Verteidiger Interesse daran bekundet, an der Hauptverhandlung teilzunehmen.

2

Der Senat hält eine Vorführung des Angeklagten zum Termin nicht für geboten.

3

Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 1 und Abs. 1a StPO kommt nach Aktenlage nicht in Betracht. Besondere, in der Person des Angeklagten liegende Umstände, die eine Vorführung angezeigt erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da sein Verteidiger in der Hauptverhandlung anwesend sein wird (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 ‒ 3 StR 77/20; Beschluss vom 2. April 2019 ‒ 5 StR 685/18, NStZ 2019, 486; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 350 Rn. 10).

QuentinRommelMarks
BartelMomsen-Pflanz