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BGH·4 StR 125/20·01.07.2020

Gewerbsmäßige Urkundenfälschung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtUrkundenstraftatenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH verwirft die Revision gegen das Urteil des LG Landshut als unbegründet. Streitpunkt war die Annahme einer gewerbsmäßigen Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB). Der Senat stellt klar, dass Gewerbsmäßigkeit vorliegt, wenn die Tat auf eine fortlaufende Einnahmequelle durch wiederholte Taten zielt, auch durch mittelbare geldwerte Vorteile. Die Verwendung eines fremden Kennzeichens als zusammengesetzte Urkunde zum Absichern des Abtransports und zur Ermöglichung weiterer Diebstähle reicht hierfür aus.

Ausgang: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des LG Landshut wird als unbegründet verworfen; Feststellungen zur gewerbsmäßigen Urkundenfälschung bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gewerbsmäßige Urkundenfälschung i.S.d. § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn die Tat in der Absicht begangen wird, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und Umfang zu verschaffen.

2

Für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit genügt es, dass der Täter mittelbare geldwerte Vorteile anstrebt; diese können gegebenenfalls auch über Dritte erzielt werden.

3

Die Verwendung einer unechten zusammengesetzten Urkunde (z. B. ein fremdes Kfz-Kennzeichen) kann gewerbsmäßig sein, wenn sie dazu dient, den Abtransport von Beute abzusichern und weitere einträgliche Straftaten zu ermöglichen.

4

Maßgeblich für die Gewerbsmäßigkeit ist die auf Gewinnerzielung gerichtete Zweckausrichtung der Tat; ein konkreter Erfolg der Einnahmeerzielung ist hierfür nicht erforderlich.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 267 Abs 3 S 2 Nr 1 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB§ 261 Abs. 4 Satz 2 StGB§ 267 Abs. 1 3. Fall StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Landshut, 9. April 2019, Az: 405 Js 27882/18 - JKLs

Tenor

Die Revision der Angeklagten B. gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 9. April 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Annahme einer gewerbsmäßig begangenen Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB im Fall B. I. 17 der Urteilsgründe wird von den Feststellungen noch hinreichend belegt. Gewerbsmäßig im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB handelt, wer eine Urkundenfälschung in der Absicht begeht, sich daraus durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und Umfang zu verschaffen. Dabei reicht es aus, dass der Täter mittelbare geldwerte Vorteile (gegebenenfalls auch über Dritte) anstrebt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 4 StR 190/15, NStZ 2016, 28; Urteil vom 1. Juli 1998 – 1 StR 246/98, NStZ 1998, 622, 633 [zu § 261 Abs. 4 Satz 2 StGB]; Beschluss vom 17. September 1999 – 2 StR 301/99 Rn. 6 f.) oder die Tat einem auf Gewinnerzielung gerichteten Gesamtzweck dient (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 2010 – 1 StR 579/09; Urteil vom 25. Juni 2003 – 1 StR 469/02, NStZ-RR 2003, 297, 298 [Verwendung veruntreuter Gelder zur Schadenswiedergutmachung, um eine Fortsetzung der Straftaten zu ermöglichen]). Nach den Feststellungen verwendeten die Angeklagte und ihre Mittäter bei den unter B. I. 17 der Urteilsgründe zusammengefassten Diebstahlsversuchen bei der An- und Abfahrt jeweils einen Pkw, an dem ein für ein anderes Fahrzeug ausgegebenes amtliches Kennzeichen angebracht war. Das darin liegende Gebrauchmachen von einer unechten zusammengesetzten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 3. Fall StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 – 4 StR 528/13, NJW 2014, 871 Rn. 5 mwN) diente dabei ersichtlich auch dazu, den Abtransport der erwarteten Tatbeute abzusichern und weitere einträgliche Diebstahlstaten zu ermöglichen. Dies reicht für die Annahme einer gewerbsmäßigen Begehungsweise aus.

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