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BGH·4 StR 124/11·13.04.2011

Strafverfahren wegen versuchten besonders schweren Raubes: Strafmilderung wegen Aufklärungshilfe eines fälschlicherweise eine Bedrohungslage angebenden Angeklagten

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen versuchten schweren Raubes mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt; er hatte gegenüber der Polizei seine Tatbeteiligung eingeräumt und Mittäter benannt. Streitpunkt ist, ob seine Angaben eine Strafmilderung nach § 46b Abs.1 StGB rechtfertigen, obwohl er zunächst eine Bedrohungslage behauptete. Der BGH berichtigt den Schuldspruch und hebt den Strafausspruch auf, weil das Landgericht die Voraussetzungen der Strafmilderung nicht erkennbar geprüft hat. Die Sache wird zur neuen Strafzumessung an eine Strafkammer zurückverwiesen.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch berichtigt, Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Urteilsformel hat den nach den zugrunde liegenden Vorschriften erkannten Schuldspruch zutreffend wiederzugeben (z. B. §§ 22, 250 Abs. 2 StGB).

2

§ 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ist von dem Gericht zu prüfen und in den Urteilsgründen erkennbar zu behandeln, wenn ein Angeklagter durch Angaben zur Ermittlung von Tatbeteiligten oder Taten beigetragen hat.

3

Falsche Angaben des Angeklagten über seine Motive oder die behauptete Existenz einer Bedrohung stehen der Anwendung des § 46b Abs. 1 StGB nicht zwingend entgegen, soweit die Angaben zur Aufklärung der Straftat beigetragen haben.

4

Unterbleibt die nachvollziehbare Erörterung eines typisierten Milderungsgrundes (z. B. § 46b Abs. 1 StGB), kann dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung der Sache zur neuen Strafzumessung erfordern.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 22 StGB§ 23 Abs 2 StGB§ 46b Abs 1 S 1 Nr 1 StGB§ 49 Abs 1 StGB§ 250 Abs 2 StGB§ 250 Abs 2 Nr 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Hagen (Westfalen), 8. September 2010, Az: 51 KLs 233 Js 31/10 - 11/10, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 8. September 2010

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist;

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die mit der nicht ausgeführten Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Richtigstellung des Schuldspruchs sowie zur Aufhebung der verhängten Strafe; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Den Schuldspruch hat der Senat berichtigt, da in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen ist, dass der Angeklagte nach §§ 22, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2009 - 3 StR 297/09, NStZ-RR 2009, 377; vom 2. März 2010 - 3 StR 496/09; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 250 Rn. 2 m.w.N.).

3

2. Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben, weil die Strafkammer die Voraussetzungen einer Strafmilderung nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nicht erkennbar geprüft hat. Ausweislich der Urteilsgründe räumte der Angeklagte, der nach eigenen Angaben vor den Drohungen des früheren Mitangeklagten W. Schutz bei der Polizei gesucht hatte, in seiner polizeilichen Vernehmung zwei Tage nach der Tat seine Tatbeteiligung ein und benannte den gesondert verfolgten Ö. sowie die früheren Mitangeklagten W. und C. als Mitwirkende am Tatgeschehen. Bei dieser Sachlage hätte sich das Landgericht näher mit der Frage befassen müssen, ob die vom Straftatenkatalog des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB erfasste versuchte Raubtat durch die Angaben des Angeklagten im Sinne des § 46b Abs. 1 Satz 3 StGB über seinen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt worden ist. Dass der Angeklagte in seiner polizeilichen Vernehmung fälschlicherweise eine Bedrohungslage als Grund für seine Mitwirkung an dem versuchten Raub behauptet hatte, steht der Anwendung des § 46b Abs. 1 StGB nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1984 - 2 StR 608/84, BGHSt 33, 80 zu § 31 BtMG a.F.; Fischer aaO § 46b Rn. 13).

4

Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung einen minder schweren Fall des besonders schweren Raubes nach § 250 Abs. 3 StGB verneint und die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten dem nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB entnommen. Trotz der sehr milde bemessenen Freiheitsstrafe sowie des Umstands, dass die Strafkammer das umfassende Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung unter Benennung der Mittäter und deren Tatbeiträge strafmildernd gewertet hat, kann der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass sich der den vertypten Milderungsgrund des § 46b Abs. 1 StGB betreffende Erörterungsmangel bei der Festsetzung der Strafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

5

Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, weist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (BGH, Urteil vom 28. April 1988 - 4 StR 33/88, BGHSt 35, 267).

ErnemannRoggenbuckBender
Solin-StojanovićFranke