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BGH·4 StR 121/25·18.12.2025

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Gesamtstrafe und der Führerschein-Einziehung

StrafrechtStrafprozessrecht (Gesamtstrafenbildung)Maßregeln der Besserung und Sicherung (§ 69/§ 69a StGB)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte Verletzung sachlichen Rechts; der BGH hob den Gesamtstrafenausspruch und den Ausspruch über die Einziehung des Führerscheins auf und verwies insoweit zurück. Der Senat beanstandete unklare Feststellungen zum Vollstreckungsstand früherer Geldstrafen für die Gesamtstrafenbildung. Die Anordnung einer Sperrfrist nach §69a StGB blieb bestehen.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs und der Einziehung des Führerscheins, Rückverweisung; übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe ist auf den Vollstreckungsstand früherer Verurteilungen im Zeitpunkt der späteren rechtskräftigen Entscheidung abzustellen; ist eine frühere Strafe zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig vollstreckt, kann eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung erfolgen.

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Die Anordnung der Einziehung des Führerscheins setzt eine rechtskräftig angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis voraus; fehlt eine solche rechtskräftige Anordnung, ist die Einziehung aufzuheben.

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Eine nachträgliche Nachholung der richterlichen Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis ist wegen des Verschlechterungsverbots des §358 Abs.2 StPO grundsätzlich ausgeschlossen; ebenso kommt eine Umdeutung einer bereits verhängten Sperrfrist in eine Entziehung nicht in Betracht.

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Die Anordnung einer Sperrfrist nach §69a StGB ist eine selbständige Maßregel, die auch ohne gleichzeitige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden kann und in der geschilderten Konstellation Bestand haben kann; sie berührt nicht per se die Fortgeltung der Fahrerlaubnis.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 69a Abs. 1 StGB§ 69 Abs. 3 StGB§ 111a StPO§ 69 Abs. 3 Satz 1 StGB§ 358 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Saarbrücken, 18. Oktober 2024, Az: 2 Ks 3/24

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18. Oktober 2024 aufgehoben

a) im Gesamtstrafenausspruch,

b) im Ausspruch über die Einziehung des Führerscheins; diese entfällt.

2. Im Umfang der Aufhebung zu 1. a) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen, mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, mit Körperverletzung und mit „vorsätzlicher“ Trunkenheit im Verkehr sowie wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte unter Einbeziehung einer Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Außerdem hatte es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von zwei Jahren verhängt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil durch Beschluss vom 5. Dezember 2023 - 4 StR 170/23 - im Schuld- und Strafausspruch im Fall II.I.b) der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafen- und Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die weiter gehende Revision verworfen.

2

Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit „vorsätzlichem“ gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, mit gefährlicher Körperverletzung, mit Körperverletzung und mit „vorsätzlicher“ Trunkenheit im Verkehr, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 18. Juli 2022 verhängten Strafe erneut zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung des Führerscheins angeordnet und eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis auf zwei Jahre bestimmt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis hat das Landgericht - anders als im ersten Rechtsgang - im zweiten Rechtsgang nicht ausgesprochen. Hierzu hat es ausgeführt, dass der Angeklagte über keine Fahrerlaubnis verfüge, da diese ihm mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 3. Februar 2021 „vorläufig entzogen“ worden sei. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe und zum Wegfall des Ausspruchs über die Einziehung des Führerscheins; im Übrigen ist es unbegründet, § 349 Abs. 2 StPO.

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1. Die Gesamtstrafenbildung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

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Nach den Feststellungen der Strafkammer wurde der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 23. Mai 2022 zu einer Geldstrafe verurteilt, die „vollständig beglichen“ wurde. Angaben zum Zeitpunkt der Erledigung dieser Geldstrafe fehlen. Ob die von der Strafkammer bejahte Zäsurwirkung (erst) des Urteils des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 18. Juli 2022 vorliegt, durch das der Angeklagte rechtskräftig für eine Tat vom 14. März 2022 zu der hier einbezogenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 100 Euro verurteilt wurde, kann der Senat auf dieser Grundlage nicht beurteilen. Der Angeklagte hat die im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Taten am 14. Januar 2021 und damit vor der (ersten) Verurteilung durch das Amtsgericht Kaiserslautern vom 23. Mai 2022 begangen. Für die Frage der für die Gesamtstrafenbildung maßgeblichen Zäsurwirkung kommt es daher in der vorliegenden Konstellation auf den Vollstreckungsstand der im Urteil vom 23. Mai 2022 verhängten Geldstrafe zum Zeitpunkt der Entscheidung vom 18. Juli 2022 an (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 4 StR 191/25, juris Rn. 3 mwN; Beschluss vom 19. Dezember 2023 - 3 StR 424/23, juris Rn. 13). Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung bliebe im Falle der nicht vollständigen Vollstreckung zu diesem Zeitpunkt auch weiterhin möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2025 - 4 StR 164/25; Beschluss vom 20. Mai 2025 - 4 StR 191/25, juris Rn. 3). Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte durch eine möglicherweise fehlerhafte Gesamtstrafenbildung beschwert ist. Die Sache bedarf daher insoweit der erneuten Verhandlung und Entscheidung. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben. Jedoch werden ergänzende Feststellungen zu dem Vollstreckungsstand der im Urteil vom 23. Mai 2022 verhängten Geldstrafe im Zeitpunkt der Entscheidung vom 18. Juli 2022 zu treffen sein.

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2. Die angeordnete Einziehung des Führerscheins war aufzuheben. Der Maßregelausspruch nach § 69a Abs. 1 StGB hat dagegen Bestand.

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a) Der Ausspruch über die Einziehung des Führerscheins, der keine selbständige Maßregelanordnung, sondern eine bloße Vollzugsmaßnahme polizeilicher Art (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1953 - 3 StR 504/53, BGHSt 5, 168; König in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl., StGB § 69 Rn. 26) ist, hat zu entfallen. Denn er setzt gemäß § 69 Abs. 3 StGB eine der Rechtskraft fähige Anordnung der Fahrerlaubnisentziehung voraus, an der es hier fehlt.

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b) Der Senat kann die Fahrerlaubnisentziehung auch nicht nachholen. Zwar ist die der Entscheidung des Landgerichts, die Maßregel nicht anzuordnen, zugrundeliegende Annahme, dass der Angeklagte infolge der Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO nicht über eine Fahrerlaubnis verfüge, rechtsfehlerhaft. Denn die Fahrerlaubnis erlischt (erst) mit Rechtskraft der richterlichen Entscheidung über ihre Entziehung, § 69 Abs. 3 Satz 1 StGB (König in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl., StGB § 69 Rn. 25; SSW-StPO/Harrendorf, 6. Aufl., § 111a Rn. 14; MüKo-StPO/Hauschild, 2. Aufl., § 111a Rn. 28; vgl. OLG Koblenz, VRS 50, 32, 34). Einer Nachholung der unterbliebenen Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis auf das alleinige Rechtsmittel des Angeklagten steht das Verschlechterungsverbot entgegen, § 358 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1960 - 4 StR 238/60, VRS 20, 117; OLG Köln, NJW 2010, 2817 (2818); König in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl., StGB § 69 Rn. 28). Daher kommt auch eine Umdeutung des Ausspruchs einer (isolierten) Sperrfrist in eine Entziehung der Fahrerlaubnis grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 1970 - 4 StR 63/70; OLG Hamm, VerkBl. 1959, 396; TK-StGB/Kinzig, 31. Aufl., § 69a Rn. 4).

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c) Die von der Strafkammer im zweiten Rechtsgang angeordnete Sperrfrist hat in der vorliegenden Konstellation dagegen im Ergebnis Bestand.

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aa) Die Anordnung wird von § 69a StGB getragen. Die Fahrerlaubnissperre ist durch diese Vorschrift als selbständige Maßregel ausgestaltet worden, die gegebenenfalls angeordnet werden kann, ohne dass dem Betroffenen in derselben Entscheidung auch die Fahrerlaubnis entzogen wird (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 6. April 1976 - Ss 121/75, juris Rn. 13; zu § 42m StGB aF bereits BGH, Beschluss vom 7. November 1955 - GSSt 2/55, BGHSt 10, 94, 98). Außer in dem - hier nicht gegebenen - Fall, dass der Betroffene über keine Fahrerlaubnis verfügt (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB), kommt dies bei sachgerechter Auslegung des § 69a Abs. 1 Satz 1 StGB auch in der hier vorliegenden Konstellation in Betracht, bei der das Tatgericht die Voraussetzungen der Maßregel nach § 69 StGB annimmt, die ausdrückliche Anordnung der Fahrerlaubnisentziehung aber - lediglich deshalb - unterlässt, weil es sie aus formalen Gründen (irrig) nicht für geboten hält, und das Rechtsmittelgericht an der Nachholung der Fahrerlaubnisentziehung durch das Verschlechterungsverbot gehindert ist (vgl. im Erg. - ohne nähere Begründung - ebenso OLG Hamm, aaO; auf § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB rekurrierend OLG Bremen, aaO Rn. 11 ff.).

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Die Anordnung einer Sperrfrist ist in einer solchen Sachlage auch nicht bedeutungslos. Vielmehr kann sie namentlich im Fall einer verwaltungsbehördlichen Entziehung der Fahrerlaubnis oder einer weiteren strafgerichtlichen Verurteilung des Angeklagten, in der über seine Ungeeignetheit im Sinne des § 69 StGB zu entscheiden wäre, Wirkungen entfalten (vgl. OLG Bremen, aaO Rn. 13; OLG Hamm, aaO).

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bb) Auch das Verschlechterungsverbot steht nicht entgegen, denn die Sperre ist in beiden Rechtsgängen durch das Landgericht verhängt worden. Es beschwert den Angeklagten auch nicht, dass die Strafkammer nunmehr die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht angeordnet hat (vgl. ebenso OLG Hamm, Urteil vom 8. Dezember 2009 - 3 Ss 382/09, BeckRS 2010, 32 Rn. 15; zu § 42m aF auch schon OLG Hamm, VerkBl. 1959, 396).

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d) Die nicht entzogene Fahrerlaubnis bleibt von der Anordnung der Sperrfrist allerdings unberührt, so dass der Angeklagte in Besitz der Fahrerlaubnis bleibt (vgl. OLG Köln, NJW 2010, 2817, 2818; König in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl., StGB § 69 Rn. 28 und § 69a Rn. 17).

QuentinScheußMarks
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