Revision verworfen; Strafausspruch bestätigt trotz Fehler bei Berücksichtigung von Hilfeleistung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Münster ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch bleibt bestehen; die Kammer hat jedoch fehlerhaft das Fehlen einer wirksamen Hilfeleistung nach der Tat angenommen, was strafmildernd hätte wirken können. Der Senat schließt aber aus, dass dieser Fehler ohne die anderen Strafschärfungsgründe zu einer milderen Strafe geführt hätte. Der Angeklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Münster als unbegründet verworfen; Strafausspruch bleibt bestehen, Kosten des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Eine berücksichtigungswürdige Hilfeleistung des Täters nach der Tat kann strafmildernd wirken und ist in der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Das bloße Fehlen eines möglichen Strafmilderungsgrundes darf nicht zu einer Strafverschärfung führen; das Nichtvorliegen eines Milderungsgrundes ist nicht strafschärfend zu werten.
Bei Zurückweisung der Revision sind dem Unterliegenden die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Münster, 25. Oktober 2023, Az: 20 KLs 9/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 25. Oktober 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Strafausspruch hat ebenfalls Bestand. Allerdings hat die Strafkammer dem Angeklagten rechtsfehlerhaft angelastet, er habe dem Nebenkläger nach der Tat keine „wirksame Hilfe“ zukommen lassen. Eine solche Hilfeleistung hätte strafmildernd berücksichtigt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 1984 – 2 StR 81/84 Rn. 5 mwN). Das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes kann hingegen nicht strafschärfend ins Gewicht fallen. Der Senat vermag jedoch angesichts der von der Strafkammer hervorgehobenen weiteren Strafschärfungsgründe auszuschließen, dass sie ohne diesen Rechtsfehler auf eine noch mildere Strafe erkannt hätte.
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