Schuldspruchänderung nach KCanG; Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Beihilfe zum Handeltreiben und Besitz in nicht geringer Menge ein. Der BGH berücksichtigte das seit 1.4.2024 in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz als milderes Recht und änderte den Schuldspruch zugunsten des Angeklagten. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch geändert, Strafausspruch aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen; übrige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Revisionsprüfung ist ein nachträglich in Kraft getretenes milderes Gesetz gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO zu berücksichtigen; das Revisionsgericht kann den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO entsprechend ändern.
Die Nennung eines besonders schweren Falles als Regelbeispiel in einer materiellen Strafvorschrift begründet keine eigenständige Qualifikation, sodass eine solche Fallgestaltung nicht zwingend gesondert im Schuldspruch zu kennzeichnen ist.
Die Vorschrift des § 265 StPO steht einer Schuldspruchänderung durch das Revisionsgericht nicht entgegen, wenn der Angeklagte sich nicht wirksamer hätte verteidigen können (z. B. Geständnis), sodass keine Verteidigungsnachteile vorliegen.
Führt die Änderung des Schuldspruchs zugunsten des Angeklagten zu einer anderen strafrechtlichen Bewertung, hebt das Revisionsgericht den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur erneuten Strafzumessung zurück; rechtsfehlerfrei getroffene Tatfeststellungen können nach § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben.
Eine Aufhebung des Urteils wegen nachträglicher Rechtsänderung erstreckt sich nicht auf Mitangeklagte nach § 357 Satz 1 StPO, wenn die Aufhebung nicht auf einer Gesetzesverletzung bei Erlass des Urteils beruht.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 24. Oktober 2024, Az: 4 StR 120/24, Beschluss
vorgehend LG Bielefeld, 15. Juni 2023, Az: 20 KLs 29/22
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 15. Juni 2023, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des verbotenen Besitzes von Cannabis in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis, schuldig ist,
b) im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch kann nicht bestehen bleiben, weil am 1. April 2024 das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) in Kraft getreten ist (BGBl. I Nr. 109), das den – hier in sämtlichen Fällen gegenständlichen – Umgang mit Konsumcannabis abschließend regelt (vgl. BT-Drucks. 20/8704, S. 130). Dieses ist hier milder und daher vom Senat gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2024 – 4 StR 156/24 Rn. 3 f. mwN). Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Beschlussformel ersichtlich. Der Umstand, dass sich die rechtsfehlerfrei festgestellten Tathandlungen des Besitzes von und der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis jeweils auf nicht geringe Mengen bezogen, bedarf keiner Kennzeichnung im Schuldspruch, weil es sich bei § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG um keine Qualifikation, sondern nur um ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falles handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2024 – 2 StR 459/23 Rn. 5 mwN). Die Vorschrift des § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung durch den Senat nicht entgegen, denn der – geständige – Angeklagte hätte sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.
2. Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung der Einzelstrafen und in der Folge des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anwendung der milderen Strafrahmen auf geringere Strafen erkannt hätte. Die zugehörigen Feststellungen, die rechtsfehlerfrei getroffen sind, können hingegen bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
3. Im Übrigen hat die rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
4. Eine Erstreckung der Urteilsaufhebung auf die nicht revidierenden Mitangeklagten gemäß § 357 Satz 1 StPO kommt nicht in Betracht. Denn die Aufhebung beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung bei Erlass des Urteils, sondern auf einer nachträglichen Rechtsänderung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2024 – 4 StR 187/24 Rn. 13 mwN).
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