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BGH·4 StR 117/22·30.08.2022

Absoluter Revisionsgrund bei Mitwirkung eines nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassenen „Scheinverteidigers“ an der Hauptverhandlung im Falle einer notwendigen Verteidigung

StrafrechtStrafprozessrechtVerteidigungsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt die Mitwirkung seines weiteren Pflichtverteidigers, der vor dem letzten Hauptverhandlungstag seine Anwaltszulassung verloren hatte. Der BGH erkennt hierin bei notwendiger Verteidigung einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO und hebt das Urteil auf. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die Rüge war nach § 344 Abs. 2 StPO ausreichend substantiiert begründet.

Ausgang: Revision des Angeklagten wegen Mitwirkung eines nicht mehr zugelassenen Scheinverteidigers als begründet; Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Mitwirkung eines vor dem letzten Hauptverhandlungstag nicht mehr zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen ‚Scheinverteidigers‘ in Fällen notwendiger Verteidigung begründet den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO.

2

Bei notwendiger Verteidigung (§ 140 Abs. 1 StPO) reicht die alleinige Teilnahme eines nicht zugelassenen Verteidigers an der Hauptverhandlung aus, weil hiervon ein wesentlicher Teil des Verfahrens (insbesondere die Verlesung der Urteilsformel) betroffen ist.

3

Für die Zulässigkeit der Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO genügt substantiiertes Vorbringen, das durch für die Verteidigung zugängliche und verwertbare Angaben (z. B. Auskunft der Rechtsanwaltskammer) gestützt wird.

4

Das Erlöschen der Anwaltszulassung kann durch ein schlüssiges Schriftstück der Rechtsanwaltskammer festgestellt werden; ein solches Feststellungs- und Vortragserfordernis erfüllt die Revision, wenn sie diese Tatsachen konkret darlegt.

Relevante Normen
§ 140 Abs 1 StPO§ 338 Nr 5 StPO§ 344 Abs 2 S 2 StPO§ 13 BRAO§ 349 Abs. 4 StPO§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bochum, 10. Dezember 2021, Az: II-4 KLs 3/21

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 10. Dezember 2021, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den im Übrigen freigesprochenen Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Raubes, versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls, Diebstahls und versuchter Anstiftung zur Falschaussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision.

2

Die erhobene Verfahrensbeanstandung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 349 Abs. 4 StPO). Die Revision stützt sich mit Erfolg auf den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO.

3

1. Nach dem Revisionsvorbringen wurde der Angeklagte in der Hauptverhandlung am 10. Dezember 2021, an dem das angefochtene Urteil erging, allein von dem ihm beigeordneten weiteren Pflichtverteidiger verteidigt. Dieser war seit dem 2. Dezember 2021 nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen.

4

2. Die Verfahrensrüge ist in zulässiger Weise erhoben. Der Vortrag der Revision genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 25. November 2021 - 4 StR 103/21 Rn. 4 mwN). Die Pflichtverteidigerin trägt unter Mitteilung der erhaltenen schriftlichen Auskunft der Rechtsanwaltskammer Hamm konkret und bestimmt vor, seit wann der weitere Verteidiger nicht mehr zur Rechtsanwaltschaft zugelassen war. Die Ausführungen hierzu sind nicht etwa unklar oder widersprüchlich. Die Revision teilt zusätzlich die - ihrerseits unklaren - Angaben des vormaligen Rechtsanwalts gegenüber der Pflichtverteidigerin dazu mit, wann ihm die Zulassung entzogen worden sei, ohne damit inhaltlich von ihrem Vorbringen abzurücken. Indem sie diese ihr insoweit unter Berücksichtigung von § 76 BRAO allein zugänglichen und die weiteren für den gerügten Verfahrensfehler bedeutsamen Tatsachen vorgetragen hat, ist die Revision den Vortragserfordernissen gerecht geworden (vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. März 2019 - 1 StR 532/18 Rn. 5 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 344 Rn. 22).

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3. Die Verfahrensrüge ist begründet.

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a) Das Erlöschen (§ 13 BRAO) der Anwaltszulassung des Pflichtverteidigers vor dem letzten Hauptverhandlungstag ergibt sich zweifelsfrei bereits aus dem von der Revision übermittelten Schreiben der Rechtsanwaltskammer Hamm.

7

b) Da es sich vorliegend um einen Fall notwendiger Verteidigung handelt (§ 140 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 StPO), begründet die alleinige Mitwirkung des nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassenen „Scheinverteidigers“ an der Hauptverhandlung den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2019 - 1 StR 532/18 Rn. 10; Beschluss vom 20. Juni 2006 - 4 StR 192/06 Rn. 4; Beschluss vom 5. Februar 2002 - 5 StR 617/01, BGHSt 47, 238, 239, 242). Mit der Verlesung der Urteilsformel ist ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung betroffen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 1 StR 616/17 Rn. 11; Beschluss vom 6. Juni 2001 - 2 StR 194/01 Rn. 6; Beschluss vom 30. Oktober 1990 - 5 StR 472/90; Urteil vom 26. Juli 1961 - 2 StR 575/60, BGHSt 16, 178, 180).

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