Hehlerei: Abgeschlossene Vortat als Voraussetzung einer Hehlerei
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Beihilfe zur Hehlerei verurteilt; in der Revision beanstandet er die rechtliche Würdigung. Der BGH stellt fest, dass die Vortat erst mit Übergabe an den Mitangeklagten abgeschlossen wurde, sodass Hehlerei (§259 StGB) nicht vorliegt. Die Tat wird als Beihilfe zur Unterschlagung (§246 StGB) gewürdigt; die Strafsprüche werden aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Umqualifizierung in Beihilfe zur Unterschlagung, Strafsprüche aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Hehlerei nach §259 Abs.1 StGB setzt voraus, dass die gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat zum Zeitpunkt des abgeleiteten Erwerbs bereits abgeschlossen ist.
Fehlt die abgeschlossene Vortat (z. B. weil die Verfügung erst zugunsten des Erwerbers erfolgt), liegt keine Hehlerei vor.
Wer in Kenntnis der Umstände den Kontakt zum Erwerber vermittelt und dadurch die Verfügung ermöglicht, kann sich der Beihilfe zur Unterschlagung (§246, §27 StGB) strafbar machen.
Ändert das Revisionsgericht die rechtliche Würdigung zugunsten eines Tatbestands mit milderem Strafrahmen, sind Einzel- und Gesamtstrafe aufzuheben und, soweit nicht mit Sicherheit die gleiche Strafe festgestellt worden wäre, die Strafentscheidungen zur neuen Festsetzung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hagen (Westfalen), 28. Oktober 2010, Az: 46 KLs 600 Js 375/09 - 6/10, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 28. Oktober 2010, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass er im Fall II. 3 der Urteilsgründe der Beihilfe zur Unterschlagung schuldig ist,
b) in den Aussprüchen über die in diesem Fall erkannte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt; im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die vom Landgericht zum Fall II. 3 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur Hehlerei nicht. Danach vermittelte der Angeklagte dem Zeugen S. , der sein fremdfinanziertes und im Sicherungseigentum der Bank stehendes Kraftfahrzeug ins Ausland verkaufen und dann als gestohlen melden wollte, in Kenntnis dieser Umstände den Kontakt zum Mitangeklagten M. , der über entsprechende Verbindungen verfügte. Dieser übernahm das Fahrzeug von dem Zeugen S. und ließ es zusammen mit weiteren Fahrzeugen nach Marokko bringen, wo es veräußert wurde.
Die von § 259 Abs. 1 StGB vorausgesetzte rechtswidrige Besitzlage trat somit erst mit der Übergabe des Fahrzeugs an den Mitangeklagten M. ein. Nach ständiger Rechtsprechung muss aber die gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat zum Zeitpunkt des abgeleiteten Erwerbs abgeschlossen sein; daher liegt Hehlerei nicht vor, wenn die Vortat erst durch die Verfügung zu Gunsten des "Hehlers" begangen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 1996 - 2 StR 664/95, BGHR StGB § 259 Abs. 1 Vortat 5 und vom 28. November 2001 - 2 StR 477/01, StV 2002, 542 m.w.N.; vgl. auch Fischer, StGB, 58. Aufl., § 259 Rn. 8 m.w.N.). Durch seine Vermittlungstätigkeit leistete der Angeklagte jedoch Beihilfe zu der von dem Mitangeklagten und dem Zeugen S. gemeinschaftlich begangenen Unterschlagung (§ 246 Abs. 1, § 27 StGB).
Der Senat stellt den Schuldspruch entsprechend um. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
Im Hinblick auf den gegenüber § 259 Abs. 1 StGB milderen Strafrahmen des § 246 Abs. 1 StGB kann der Senat nicht mit Sicherheit ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine geringere Einzelstrafe verhängt hätte. Die Aufhebung der Einzelstrafe, die zugleich die Einsatzstrafe ist, entzieht auch der Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage. Die der Strafbemessung zu Grunde liegenden Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler unberührt; sie können daher bestehen bleiben. Dies schließt ergänzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus.
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