Revision gegen Verurteilung wegen räuberischer Erpressung; Kompensation für Verfahrensverzögerung
KI-Zusammenfassung
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld (Verabredung einer räuberischen Erpressung) werden überwiegend als unbegründet verworfen. Der BGH ergänzt das Urteil wegen einer Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren um eine Konventionskompensation nach Art.6 Abs.1 EMRK. Hierzu erklärt der Senat jeweils einen Monat der verhängten Freiheitsstrafe für vollstreckt. Jeder Revisionsführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Bielefeld als unbegründet abgewiesen; je ein Monat Freiheitsstrafe als vollstreckt angerechnet
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann bei Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. bei Verfahrensverzögerungen wegen eines Verstoßes gegen Art.6 Abs.1 EMRK in entsprechender Anwendung des § 354 Abs.1 StPO selbst über eine Kompensation entscheiden.
Zur Kompensation einer Verfahrensverzögerung kann das Revisionsgericht bestimmen, dass ein bestimmter Zeitraum der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt.
Eine umfassende Nachprüfung der Sachrügen durch das Revisionsgericht führt nur dann zu einem für die Angeklagten günstigeren Ergebnis, wenn ein die Verurteilung belastender Rechtsfehler festgestellt wird; andernfalls ist die Revision nach § 349 Abs.2 StPO unbegründet zurückzuweisen.
Die Kosten des Rechtsmittels sind von dem unterliegenden Revisionsführer zu tragen, sofern keine abweichende Kostenentscheidung getroffen wird.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bielefeld, 27. September 2021, Az: 3 KLs 20/21, Urteil
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. September 2021 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von den verhängten Freiheitsstrafen jeweils ein Monat Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat – beim Angeklagten G. unter Freisprechung im Übrigen – die Angeklagten wegen Verabredung einer räuberischen Erpressung schuldig gesprochen und den Angeklagten G. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Den Angeklagten F. hat es zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten führen lediglich zu einer Ergänzung um eine Kompensation für einen Konventionsverstoß gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK. Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrügen hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
2. Das Urteil ist jedoch um eine Kompensation für eine Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof zu ergänzen. Der Senat, der über die Kompensation in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden kann (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 – 2 StR 508/21 Rn. 7; Beschluss vom 12. Mai 2020 – 2 StR 452/18 Rn. 3 mwN), spricht deshalb aus, dass bei beiden Angeklagten jeweils von der verhängten Freiheitsstrafe ein Monat Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt.
| Quentin | Rommel | Momsen-Pflanz | |||
| Bartel | Maatsch |