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BGH·4 StR 110/24·31.07.2024

Teilweise erfolgreiche Revision: Wegfall tateinheitlicher Verurteilungen wegen fahrlässiger KV

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen u.a. verbotenem Kraftfahrzeugrennen und fahrlässiger Körperverletzung ein. Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass die Verurteilungen wegen fahrlässiger Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen entfallen, weil ein Verfahrenshindernis vorliegt (kein Strafantrag/kein bejahtes besonderes öffentliches Interesse). Die weitergehende Revision wurde verworfen; Strafe und Maßregeln blieben unberührt. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Wegfall der tateinheitlichen Verurteilungen wegen fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen; ansonsten Verwurf der Revision

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen eines antragsabhängigen Delikts oder eines Delikts, für das ein Strafantrag nach § 77a Abs. 1 StGB erforderlich ist, ist wegen Verfahrenshindernisses nicht möglich, wenn kein Strafantrag vorliegt und die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse nach § 230 Abs. 1 StGB nicht bejaht.

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Die Staatsanwaltschaft kann das besondere öffentliche Interesse konkludent bejahen; ein Verweisungsantrag, der ausdrücklich die Verfolgung schwererer oder anderer Delikte begründet, begründet jedoch nicht zwingend eine konkludente Bejahung für daneben erhobene fahrlässige Körperverletzungen.

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Der Schuldspruch ist nach § 354 Abs. 1 StPO zu ändern, wenn ein Verfahrenshindernis besteht; dies berührt den Strafausspruch nur dann, wenn die weggefallenen Verurteilungen strafschärfend in die Strafzumessung eingeflossen sind.

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Bei nur geringfügigem Erfolg der Revision kann nach § 473 Abs. 4 StPO die Kostentragung dem Beschwerdeführer auferlegt werden; notwendige Auslagen der Nebenkläger sind zu ersetzen, wenn deren Anschlussberechtigung und die Bezugnahme auf denselben geschichtlichen Vorgang (vgl. § 472 Abs. 1 S. 1 StPO, § 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO) gegeben sind.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 77a Abs. 1 StGB§ 230 Abs. 1 Satz 1 StGB§ 229 StGB§ 315d Abs. 5 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankfurt (Oder), 30. November 2023, Az: 22 Ks 8/23

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. November 2023 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener fahrlässiger Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen entfällt.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Hehlerei in Tateinheit mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen „mit schwerer Gesundheitsschädigung“ sowie in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und Maßregeln hinsichtlich seiner Fahrerlaubnis angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sie erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Formalrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3

2. Auf die Sachrüge hat die tateinheitliche Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu entfallen, weil ihr ein Verfahrenshindernis entgegensteht. Es liegt weder ein Strafantrag der Nebenkläger oder ihres Dienstvorgesetzten (§ 77a Abs. 1 StGB) vor, noch hat die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht (§ 230 Abs. 1 Satz 1 StGB). Zwar kann Letzteres auch konkludent erfolgen. Hieran fehlt es entgegen der Auffassung des Landgerichts vorliegend aber. Dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die Verweisung des zunächst bei dem Amtsgericht – Schöffengericht – angeklagten Verfahrens an das Schwurgericht beantragt hat, kommt ein Erklärungswert dahin, dass die Verletzungen der Nebenkläger auch unter dem Gesichtspunkt des § 229 StGB verfolgt werden sollten, ersichtlich nicht zu. Der Verweisungsantrag ist von der Staatsanwaltschaft vielmehr ausdrücklich darauf gestützt worden, dass sich der Angeklagte „des versuchten Mordes jeweils in Tateinheit mit gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung, mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen, mit gefährlicher Körperverletzung, mit schwerer Körperverletzung und mit versuchter Hehlerei“ strafbar gemacht habe.

4

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Der Strafausspruch bleibt hiervon unberührt. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht ohne die tateinheitliche Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Das Landgericht hat die Begehung der fahrlässigen Körperverletzungen als solche nicht strafschärfend berücksichtigt; seine Erwägung, dass der Angeklagte mehrere Straftatbestände verwirklicht hat, bleibt schon im Hinblick auf das weitere abgeurteilte Delikt (versuchte Hehlerei) zutreffend. Auch der zulasten des Angeklagten gewürdigte Gesichtspunkt, dass bei den Nebenklägern durch die Kollision des Pkw des Angeklagten mit ihrem Fahrzeug schwere – über das zur Verwirklichung des § 315d Abs. 5 StGB erforderliche Maß hinausgehende – Verletzungsfolgen eingetreten sind, ist unabhängig von der Strafverfolgung wegen fahrlässiger Körperverletzung zutreffend, wie ohnehin der Unrechtsgehalt der Tat von der Schuldspruchänderung unberührt bleibt.

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3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

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4. Wegen des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Er hat auch die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen. Deren Berechtigung zum Anschluss, die der Senat nachzuprüfen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2020 – 3 StR 214/20 Rn. 4 mwN), bestand schon deshalb, weil die Tat unter anderem als gefährliche Körperverletzung angeklagt war (§ 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Die Voraussetzungen des § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO sind unbeschadet der Schuldspruchänderung durch den Senat gegeben, denn die Verurteilung betrifft denselben geschichtlichen Vorgang, aus dem sich die Anschlussberechtigung ergibt, und die Vorschrift des § 315d Abs. 2 StGB dient auch dem Schutz der dort genannten Individualrechtsgüter der Nebenkläger (vgl. – zu § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB – BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 2 BvL 1/20, BVerfGE 160, 284, 325 und 335). Ob dies – ebenso wie bei § 315b, § 315c StGB – nur eine Nebenwirkung gegenüber dem primär bezweckten Schutz des Allgemeininteresses an der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2010 – 4 StR 245/10 Rn. 10 mwN), ist für die Kostentragungspflicht unerheblich (vgl. zu § 315b StGB BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2005 – 4 StR 347/05 Rn. 3).

QuentinMaatschMarks
BartelScheuß