Revision: Aufhebung der Cannabis-Verurteilung wegen KCanG und Teil‑Einstellung
KI-Zusammenfassung
Auf die Revision des Angeklagten B. hob der BGH die Verurteilung wegen Besitzes von Cannabis auf und stellte das Verfahren ein, da das am 1.4.2024 in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz die Tat nicht mehr unter Strafe stellt. Die übrigen Rügen blieben ohne Erfolg; die Gesamtstrafe blieb aufgrund der verbleibenden Einzelstrafen unverändert.
Ausgang: Revision des Angeklagten B. teilweise stattgegeben: Verurteilung wegen Cannabisbesitzes aufgehoben und Verfahren in diesem Umfang eingestellt; sonstige Revisionen verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ändert ein nachträglich in Kraft getretenes Gesetz die Strafbarkeit einer Tat, ist diese Änderung im Revisionsverfahren zu berücksichtigen; führt sie zur Wegfall der Strafbarkeit, kann dies zur Verfahrenseinstellung führen (vgl. § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO).
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen nach § 154 Abs. 2 StPO Teile des Verfahrens einstellen, wenn die Fortführung entbehrlich ist.
Die Einstellung des Verfahrens wegen Wegfalls der Strafbarkeit zieht eine entsprechende Änderung des Schuldspruchs nach sich und hat kostenrechtliche Folgen (vgl. § 354 Abs. 1 StPO).
Eine Gesamtstrafenprüfung bleibt bestehen; eine Gesamtstrafe wird nicht automatisch gemildert, wenn das Revisionsgericht feststellt, dass das Tatgericht ohne die weggefallene Einzelstrafe nicht zu einer milderen Gesamtstrafe gelangt wäre.
Revisionsrügen sind nach § 349 Abs. 2 StPO zu prüfen; sind keine den Angeklagten belastenden Rechtsfehler feststellbar, ist die Revision unbegründet bzw. zu verwerfen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Aachen, 26. Oktober 2023, Az: 52 Ks 9/23
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. Oktober 2023, soweit es ihn betrifft,
a) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Besitzes von Betäubungsmitteln (II. Fall 5 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Mord und zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort, schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten B. und die Revision der Angeklagten Ba. werden verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte Ba. wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und mit vorsätzlichem Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Den Angeklagten B. hat das Landgericht wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Mord und zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort, sowie wegen „unerlaubten“ Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zudem hat das Landgericht gegen die Angeklagten Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten B. führt zu einer Teileinstellung des Verfahrens nebst hieraus folgender Schuldspruchänderung. Im Übrigen ist sein Rechtsmittel – wie die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten Ba. – unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
I. Revision des Angeklagten B.
1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist (II. Fall 5 der Urteilsgründe). Dem lag – über eine kleine Menge Amphetamin hinaus – der Besitz von 0,74 Gramm Marihuana und einem Joint zugrunde, was nach dem am 1. April 2024 in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetz (BGBl. I Nr. 109) nicht mehr strafbar ist (vgl. hier § 34 Abs. 1 Nr. 1b) KCanG). Die geänderte Rechtslage, die das Landgericht noch nicht beachten konnte, ist im Revisionsverfahren gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO zu berücksichtigen. Die antragsgemäße Verfahrenseinstellung zieht in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die aus der Beschlussformel ersichtliche Schuldspruchänderung nach sich.
2. Der Gesamtstrafenausspruch hat Bestand. Der Senat schließt angesichts der weiteren Einzelstrafen, insbesondere der Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten als Einsatzstrafe, sowie der vom Landgericht herangezogenen Strafschärfungsgründe aus, dass es ohne die in Wegfall geratene Geldstrafe von 40 Tagessätzen auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.
3. Die Überprüfung des Urteils auf die Verfahrensrügen und die Sachrüge hat im Übrigen – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Gegenerklärung der Verteidigerin vom 7. Mai 2024 – keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
II. Revision der Angeklagten Ba.
Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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